Nr. 57. 549
Muster 4.
Bekanntmachung
über die Butrichtung der Umsatzsteuer.
1. Nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes haben die Steuerpflichtigen ihr Unternehmen
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, oder wenn das Unternehmen beim Inkrafttreten
des Gesetzes noch nicht besteht, innerhalb zweier Wochen nach der Entstehung der
Steuerbehörde (Rentamt) anzuzeigen. Dieser Anzeige bedarf es für die allgemeine Umsatzsteuer
in jenen Fällen nicht, in denen der Betrieb in Bayern der Einkommensteuer oder
der Gewerbsteuer unterliegt. Dagegen hat, wer beim Inkrafttreten des Gesetzes den Umsatz
der in § 8 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände (Luxusgegenstände) im Kleinhandel
betreibt, dem zuständigen Rentamt seinen Betrieb unter Bezeichnung der Gegenstände des
Unternehmens bis Ende August 1918 anzuzeigen. Wird späterhin ein Unternehmen auf
den Kleinverkauf anderer solcher Gegenstände erstreckt oder wird der Kleinverkauf solcher Gegenstände
neu eröffnet, so ist dies innerhalb zweier Wochen von der Erweiterung des Betriebs
oder der Eröffnung des Kleinverkaufs dieser Gegenstände beim Rentamt anzumelden.
2. Die allgemeine Umsatstener wird für jedes Kalenderjahr erhoben. Die
Steuererklärung über den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr vereinnahmten Entgelte ist
alljährlich im Monat Jannar des folgenden Kalenderjahrs abzugeben. (§ 16 Abs. 1,
§ 17 des Gesetzes.) Erstmals ist die Steuererklärung über die in der Zeit vom 1. August
bis 31. Dezember 1918 vereinnamhinten Entgelte im Januar 1919 beim Rentamt abzugeben.
3. Die Umsatzsteuer für Luxusgegenstände wird für jeden Monat erhoben.
Die Steuererklärung über die in einem Monat vereinnahmten Entgelte ist im Laufe des
nächstfolgenden Monats abzugeben. (§ 16 Abs. 2, § 17 des Gesetzes.) Erstmals ist die
Steuererklärung über die im Monat August 1918 vereinnahmten Entgelte im Laufe des
Monats September 1918 beim Rentamt abzugeben
4. Die Steuerpflichtigen, die Gegenstände der im § 8 des Gesetzes bezeichneten Art
im Kleinhandel umsetzen, werden hiermit aufgefordert, die Anzeigen ihres Betriebs nach
§ 14 des Gesetzes sofort zu erstatten und ihre Steuererklärung für den Monat August 1918
während des Monats September 1918 einzureichen.
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