Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  57.  549
Muster  4.

Bekanntmachung

über  die  Butrichtung  der  Umsatzsteuer.

1.  Nach  §  14  Abs.  1  des  Umsatzsteuergesetzes  haben  die  Steuerpflichtigen  ihr  Unternehmen
  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  oder  wenn  das  Unternehmen  beim  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  noch  nicht  besteht,  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Entstehung  der
Steuerbehörde  (Rentamt)  anzuzeigen.  Dieser  Anzeige  bedarf  es  für  die  allgemeine  Umsatzsteuer
  in  jenen  Fällen  nicht,  in  denen  der  Betrieb  in  Bayern  der  Einkommensteuer  oder
der  Gewerbsteuer  unterliegt.  Dagegen  hat,  wer  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  den  Umsatz
  der  in  §  8  des  Gesetzes  bezeichneten  Gegenstände  (Luxusgegenstände)  im  Kleinhandel
betreibt,  dem  zuständigen  Rentamt  seinen  Betrieb  unter  Bezeichnung  der  Gegenstände  des
Unternehmens  bis  Ende  August  1918  anzuzeigen.  Wird  späterhin  ein  Unternehmen  auf
den  Kleinverkauf  anderer  solcher  Gegenstände  erstreckt  oder  wird  der  Kleinverkauf  solcher  Gegenstände
  neu  eröffnet,  so  ist  dies  innerhalb  zweier  Wochen  von  der  Erweiterung  des  Betriebs
  oder  der  Eröffnung  des  Kleinverkaufs  dieser  Gegenstände  beim  Rentamt  anzumelden.

2.  Die  allgemeine  Umsatstener  wird  für  jedes  Kalenderjahr  erhoben.  Die
Steuererklärung  über  den  Gesamtbetrag  der  im  Kalenderjahr  vereinnahmten  Entgelte  ist
alljährlich  im  Monat  Jannar  des  folgenden  Kalenderjahrs  abzugeben.  (§  16  Abs.  1,
§  17  des  Gesetzes.)  Erstmals  ist  die  Steuererklärung  über  die  in  der  Zeit  vom  1.  August
bis  31.  Dezember  1918  vereinnamhinten  Entgelte  im  Januar  1919  beim  Rentamt  abzugeben.

3.  Die  Umsatzsteuer  für  Luxusgegenstände  wird  für  jeden  Monat  erhoben.
Die  Steuererklärung  über  die  in  einem  Monat  vereinnahmten  Entgelte  ist  im  Laufe  des
nächstfolgenden  Monats  abzugeben.  (§  16  Abs.  2,  §  17  des  Gesetzes.)  Erstmals  ist  die
Steuererklärung  über  die  im  Monat  August  1918  vereinnahmten  Entgelte  im  Laufe  des
Monats  September  1918  beim  Rentamt  abzugeben

4.  Die  Steuerpflichtigen,  die  Gegenstände  der  im  §  8  des  Gesetzes  bezeichneten  Art
im  Kleinhandel  umsetzen,  werden  hiermit  aufgefordert,  die  Anzeigen  ihres  Betriebs  nach
§  14  des  Gesetzes  sofort  zu  erstatten  und  ihre  Steuererklärung  für  den  Monat  August  1918

während  des  Monats  September  1918  einzureichen.
108