Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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eingetragenen Forderung neben beiden Einträgen in der Spalte der Anmerkungen durch 
die Worte: 
„gleichen Rang mit Nr. “ (des andern Eintrags) 
auszudrücken. 
§ 70. Mehrere Forderungen, welche gleichzeitig zur Eintragung gelangen und auch 
gleichen Rang neben einander haben sollen (§ 184), sind, wenn sie einen gemeinschaffli- 
chen Rechtstitel (§J 178) haben und auf einer und derselben Urkunde oder Verhandlung 
beruhen, in einen einzigen gemeinschaftlichen Eintrag zusammenzufassen, aber durch vorge- 
setzte Buchstaben zu unterscheiden. Beruhen die mehrern Forderungen auf verschiedenen 
Rechtstiteln und verschiedenen Urkunden oder Verhandlungen, so sind zwar eben so viel ge- 
sonderte Einträge zu machen, dabei ist jedoch allen diesen gleichberechtigten Forderungen 
nicht nur die gleiche Hypothekennummer zu geben, welche daher unter jeder Eintragsnum- 
mer zu wiederholen ist, sondern es müssen auch diese Einträge in ununterbrochener Reihe 
auf einander folgen und durch das gleiche Datum als gleichzeitig erfolgt kenntlich sein. 
& 71. Die Erklärung eines hypothekarischen Gläubigers, wodurch er das Vorzugs- 
recht seiner Forderung einem spätern Gläubiger abtritt, ist Gegenstand eines besondern 
Eintrags (§ 185), auf welchen eben sowohl neben dem Eintrage der Forderung, deren 
Vorzugsrecht abgetreten wird, durch das Wort: „nachgetreten“, als auch neben dem Ein- 
trage der Forderung, zu deren Gunsten die Abtretung erfolgt, durch das Wort: „Vorzug“ 
in der Spalte der Anmerkungen zu verweisen ist. « 
& 72. Wenn bei einem Grundstücke, das Mehrere gemeinschaftlich ungetheilt besitzen, 
eine Hypothek nur an dem ideellen Antheile eines einzelnen Mitbesitzers erlangt wird (§ 54), 
so ist dieses Verhältniß nicht nur im Eintrage der Forderung selbst anzugeben, sondern auch 
noch besonders neben dem Eintrage in der Spalte der Anmerkungen durch die Worte: 
„haftet nur auf einem Antheile“ bemerkbar zu machen. 
73. Bei Cessionen eingetragener Forderungen geschieht die Verweisung auf den Ces- 
sionseintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der cedirten Forderung in der Spalte der 
Anmerkungen durch das Wort: „cedirt". Dieses gilt jedoch nur für die erstmalige Cession, 
bei öfteren Cessionen der nämlichen Forderung wird von einer Cession auf die andere ver- 
wiesen, so daß bei den weitern Cessionen die Verweisung auf die neuste Cession stets neben 
dem Eintrage der letztvorhergegangenen Cession ihre Stelle erhält und durch die Worte: 
„weiter cedirt“, ausgedrückt wird. 
Wird nicht die ganze Forderung, sondern nur ein Theil derselben cedirt, so ist bei der 
Verweisung auf den Cessionseintrag neben dem frühern Eintrage auch die cedirte Summe 
zu nennen, so daß die Verweisung z. B. so lautet: „cedirt 1000 Thlr. — —" 
# 74. Auf den Eintrag, womit die Verpfändung einer im Grund= und Hypotheken- 
buche eingetragenen Forderung geschieht (6 86), wird neben dem ursprünglichen Eintrage 
der Forderung durch das Wort: „verpfändet“ verwiesen.
	        
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