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der Grundstücke im Grund= und Hypothekenbuche möglichst der Reihefolge entspreche, wie
sie in der Wirklichkeit bei und neben einander liegen (topographische Ordnung).
§ 97. Die Grund- und Hypothekenbehörden haben in den in § 216 bemerkten Fällen, zus# 216, 21.
vorausgesetzt, daß der Hinzuschlagung kein Hinderniß nach § 61 entgegensteht und dieselbe
auch sonst unbedenklich ist (vergl. § 27 dieser Verordnung), die Besitzer solcher besondern
Grundstücke zu befragen, ob sie dieselben zu dem Gute oder den andern Grundstücken, die
sie noch außerdem in der nämlichen Flur besitzen, hinzuschlagen wollen, und hierüber nach
Befinden zu belehren.
&9 . Nicht minder sind die Besitzer mehrerer einzelnen (walzenden) Grunpstücke, bei
denen das in § 154 angegebene Verhältniß Statt findet, zu befragen, ob sie diese meh-
rern einzelnen Grundstücke in der Maaße, wie § 154 es auch ohne Zusammenschlagung
zu einein Complere gestattet, zusammen auf ein Folium im Grund= und Hppothekenbuche
bringen lassen wollen, und, da nöthig, über die Vortheile, welche diese Modalität gewährt,
zu verständigen.
09. Träfe es sich, daß für mehrere nicht in einem Zubehörigkeitsverhältnisse zu
einander stehende Grundstücke eines und desselben Besitzers besondere Folien entweder nach
dem Verlangen des Besitzers angelegt werden sollten, oder wegen eines nach § 61 der
Zusammenschlagung entgegenstehenden Hindernisses angelegt werden müßten, die Ermitte-
lung der Grenzen der mehrern im Grund= und Hypothekenbuche zu trennenden Grundstücke
ergäbe aber, daß ein und dasselbe Flurstück zum Theil zu dem einen, zum Theil zu dem
andern Grundstücke gehörte, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde bei dem betreffenden
Kreissteuerrathe die erforderliche Parcellendismembration zu veranlassen.
l100. Die im zweiten Satze des § 218 vorgeschriebene Bemerkung der entgegenge= zu § 218.
setzten Behauptung des Besitzers erhält ihren Platz im ersten Eintrage unter dem Verxzeich-
nisse der Zubehörungen (§ 169) und wird, mit Verweisung auf die betreffende Stelle der
Grund= und Hypothekenbuchsacten (§ 239), in den Worten ausgedrückt:
„der Besitzer behauptet, daß Nr. ein besonderes Grundstück sei.“
Erledigt sich später die dem Eintrage des fraglichen Grundstücks unter ven Zubehörun-
gen entgegengesetzte Behauptung auf eine oder die andere Weise, so wird jene Bemerkung
wieder gelöscht. (§ 189 des Gesetzes, § 81 dieser Verordnung.)
§ 101. Wird bei vorhandener Ungewißheit, ob die Grundstücke, welche der Besitzer zu & 219.
eines Gutes in einer andern, benachbarten Flur besitzt, Zubehörungen jenes Gutes oder
besondere Grundstücke seien, von dem Besitzer behauptet, daß dieselben zu jenem Gute ge-
hören, und sind diese Grundstücke unter der Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund= und
Hypothekenbehörde gelegen, auch im Uebrigen die Voraussetzungen vorhanden, unter denen
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