Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Zum  8  48  des  Gesetzes.
§  96.

4.  Private  Die  abzustempelnden  Fahrkarten  sind  einer  zur  Abstempelung  von  otterielosen  zucnrrelrs.

  ständigen  Steuerstelle  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  12  in  doppelter  Ausfertigung  eina)

  Voraus=  zureichen.  Die  Fahrkarten  sind  in  den  Spalten  4  bis  6  der  Anmeldung  getrennt  nach  den

bekelrane  verschiedenen  Fahrstrecken  oder  Fahrpreisen  und  unter  Angabe  der  Reihenbezeichnung  und  der

ausweise.  fortlaufenden  Nummern,  nach  Stückzahl,  nach  Wagenklasse  und  dem  Fahrpreis  —  abzüglich  des
in  diesem  einbegriffenen  Stempelbetrags  —  anzumelden.  Nachdem  die  Steuerstelle  die  Anmeldung
  geprüft,  insbesondere  sich  von  der  Richtigkeit  der  Eintragung  überzeugt  hat,  trägt  sie
in  Spalte  7  den  Steuersatz  und  in  Spalte  8  den  Abgabebetrag  ein,  berechnet  und  erhebt  sodann
den  Gesamtbetrag  der  Stempelsteuer.  Die  Bestimmung  des  §  64  Abs.  4  findet  entsprechende
  Anwendung.  Hierauf  werden  die  Fahrkarten  auf  der  Vorderseite  mittels  des
zur  Versteuerung  von  Lotterielosen  dienenden  Stempels  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“
(ogl.  §  70  Abs.  1)  abgestempelt  und  dem  Anmelder  nebst  einer  mit  Empfangsbekenntnis
zu  versehenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Der  Rückempfang  der  Fahrkarten
  ist  von  dem  Anmelder  in  Spalte  9  der  bei  der  Steuerstelle  verbleibenden  Ausfertigung
  der  Anmeldung  anzuerkennen.

§  97.

Den  gestempelten  Fahrkarten  ist  durch  die  Ausgabestelle  beim  Verkaufe  der  Tag  der
Ausgabe  deutlich  und  dauerhaft  aufzudrucken,  wozu  Farbedruckstempel  oder  auch  Abstempelungsvorrichtungen
  zulässig  sind,  welche  den  Ausgabetag  einschneiden  oder  ausstanzen.
Außerdem  sind  die  Karten  mit  Ausnahme  der  Zeitkarten  durch  Lochung,  Abtrennen  einer
Ecke  oder  dergleichen  zu  entwerten,  so  daß  eine  wiederholte  Verwendung  derselben  Fahrkarten

  ausgeschlossen  ist.
§  98.

b)  Ver-  (1)  Auf  Antrag  kann  statt  der  Abstempelung  die  Verwendung  von  Stempelmarken
wendung  von  zugelassen  werden.  Zur  Entscheidung  ist  die  oberste  Landesfinanzbehörde  desjenigen  Bundes-Stempel--



  staats  zuständig,  in  dessen  Gebiete  der  Betrieb  des  Unternehmens  stattfindet.

(2)  Die  Fahrkartenstempelmarken  sind  einschließlich  der  vorspringenden  Ecken  18  mm
hoch  und  22  mm  breit,  sie  tragen  am  oberen  Rande  die  Worte  „DEUTSCHES  REICH“,
am  unteren  Rande  die  Bezeichnung  „FAHRKARTENSTENMPEL“.  Das  Mittelfeld
enthält  links  den  Reichsadler  und  rechts  auf  guillochiertem  Untergrunde  die  Wertangabe  in
schwarzem  Aufdruck.  Die  Marken  lauten  auf  Steuerbeträge  von  5,  10,  20,  40,  60,
80,  90  Pfennig,  1,0—1,#0—1,600—1,0  —2,00—2,0—2,0—3,60—4,00—5,%  und  8)%°  Mark.
Das  Papier  ist  bei  den  Werten  zu  5,  10,  20,  40,  60  und  80  Pfennig  bläulich,  bei