Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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neu bekannt ist, daß an Gutsherrschaften, geistliche Stellen und Stiftungen, den Staats- 
fiscus oder andere Personen Abgaben der bemerkten Art von Grundstücken am Orte zu 
entrichten sind, sich von den Berechtigten, bei fiscalischen Gefällen von den königlichen 
Rentämtern, specielle Verzeichnisse dieser Abgaben mittheilen lassen und bei Anlegung der 
einzelnen Folien benutzen. 
* 105. Auch außer den Fällen, wo ein Veräußerungsvertrag zur gerichtlichen Bestä= zu 9 223. 
tigung vorliegt, oder wo Erben eines beliehenen Besitzers vorhanden sind, die das Grund- 
stück noch nicht in Lehn gereicht oder gerichtlich zugeschrieben erhalten haben, werden bei 
Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs die Grund= und Hypothekenbehörden mitunter 
vielleicht auf Grundstücke stoßen, hinsichtlich deren es in den vorhandenen Gerichtsbüchern 
und Gerichtsacten an Nachweisungen fehlt, daß und wie vie jetzigen Besitzer das Civileigen- 
thum daran erlangt haben. So wie nun die Grund= und Hypothekenbehörden überhaupt 
bei Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher dafür zu sorgen haben, daß überall, wo“ 
etwa noch die Berichtigung von Besitztiteln von längerer oder kürzerer Zeit her in Rück- 
stand ist, dieselbe vorgenommen werde, damit sodann der beliehene Besitzer (§ 222) in das 
Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden kann, so kann hierbei die Vorschrift der 
1sten Decision von 1746 in dazu geeigneten Fällen in Anwendung gebracht werden. 
§* 106. An Orten in der Oberlausitz, wo die Allodialbeleihung nicht üblich ist, ist zu § 224. 
es der Tag der geschehenen gerichtlichen Zuschreibung des Grundstücks, welcher dem Ein- 
trage des Besitzers vorangesetzt wird. # 
*107. Die Erfüllung dessen, was in § 226 in. Ansehung der IIIten Rubrik den zu § 226. 
Grund= und Hypothekenbehörden zur Obliegenheit gemacht ist, erheischt eine genaue Durch- 
sicht der Gerichtsbücher und Acten, worin nach den bisherigen Einrichtungen des Lehns- 
und Hypothekenwesens Rechte der hier angegebenen Art zu beurkunden gewesen sind, (Kauf- 
bücher, Consensbücher, Gerichtshandelsbücher, Grundacten, Kauf= und Consensprotocolle, 
Quittungs= und Cassationsprotocolle, Erbtheilungsprotocolle, Erbschiedsbücher u. dergl. m.), 
und zwar von dem doppelten Gesichtspuncte aus, daß einerseits die bestehenden Rechte auf- 
recht erhalten, andererseits bereits erloschene Rechte nicht etwa wie noch bestehend in das 
Grund= und Hypothekenbuch übergetragen werden. Hierbei hat Folgendes zur Anleitung 
zu dienen: 
a.) Es mag ausreichen mit der Nachforschung in den Gerichtsbüchern Behufs der Er- 
mittelung der auf den Grundstücken noch ungelbscht haftenden Hypotheken und Hülferechte, 
auch Auszüge, auf fünfzig Jahre zurückzugehen, insofern nicht hinsichtlich eines Grundstücks 
die urkundlichen Nachrichten aus dieser Zeit auf das Bestehen solcher Rechte aus der frü- 
hern Zeit hinweisen, oder der Grund= und Hypothekenbehörde sonst von dem Bestehen sol- 
cher Rechte etwas bekannt ist, welchenfalls auf den Ursprung derselben zurückzugehen ist. 
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