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b.) Wäre jevoch innerhalb der letzten fünfzig Jahre keine Veräußerung oder Erbtheilung
bei einem Grundstücke vorgekommen, so hat die Nachforschung hinsichtlich desselben
bis zur letzten Veräußerung oder Erbtheilung, und wenn hierbei vorgefundene urkundliche
Nachrichten, z. B. von geschehenen Cessionen oder von Uebernahme hypothekarischer Schulden
auf Seiten des Käufers bei Erkaufung des Grundstücks, auf das Bestehen von Hypotheken
oder Hülfsrechten aus früherer Zeit hinweisen, noch weiter bis zum Ursprunge dieser
Rechte rückwärts sich zu erstrecken.
.) Sind Grundstücke in neuerer Zeit nothwendigerweise subhastirt worden, so braucht
hinsichtlich ihrer mit Nachforschungen wegen bestehender Hypotheken oder Hülfsrechte über
die Zeit der geschehenen Zwangsversteigerung nicht zurückgegangen zu werden.
d.) Sind in Ansehung der ungelöscht vorgefundenen Hypotheken und Hülfsrechte die
Voraussetzungen vorhanden, unter denen wegen ungelöschter alter Hypotheken ein Edictalverfahren
nach den Bestimmungen des Mandats vom 13ten November 1779 Behufs
der Cassation Statt findet, so sind vor Uebertragung solcher alter Hypotheken und Hülfsrechte
in das Grund= und Hypothekenbuch die Besitzer der damit behafteten Grundstücke
wegen Erlassung von Edictalien Behufs der Beseitigung derselben zu befragen, und ist,
wenn sie sich dazu bereit erklären, das Erforderliche einzuleiten; zur Kostenersparniß für
den einzelnen Grundstücksbesitzer sind dergleichen Evictalladungen wegen mehrerer Grundstücke
unter Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund= und Hypothekenbehörde möglichst zu verbinden.
e.) Wenn aber in Ansehung solcher Hypotheken, welche nach Inhalt der Gerichtsbücher
oder Gerichtsprotocolle vormals unzweifelhaft auf rechtsbeständige Weise bestellt
worden sind, zugleich aus vorhandenen Acten, Gerichtsbüchern oder Gerichtsprotocollen
die Vermuthung, daß nach der Zeit richtige Quittungen und Verzichte beigebracht worden,
begründet erscheint, und letztere nur dermalen nicht mehr aufzufinden sind, so sollen
die jetzigen Grundstücksbesitzer zu Einleitung eines Edictalverfahrens nicht genöthigt, sondern
die muthmaaßlich schon längst cassirten oder doch zu cassiren gewesenen Hypotheken
bei Anlegung des Grund= und Hyppothekenbuchs unberücksichtigt gelassen werden.
f.) Ist irgendwo in Folge früherer genauer Erörterungen bei anderer Gelegenheit der
Hypothekenstand der Grungstücke bereits sorgfältig ermittelt worden, so bleibt der Grundund
Hypothekenbehörde überlassen, nach pflichtmäßigem Ermessen diese Erörterungen zur
Grundlage zu nehmen, und kann solchenfalls von Wiederholung derselben abgesehen werden.
—.) Auszüge, sie bestehen in Naturalien oder in Geld, sind nicht von Amtswegen
in das Grund= und Hypothekenbuch überzutragen, wenn entweder der Grund= und Hypothekenbehörde
amtlich bekannt ist, daß der Auszugsberechtigte sich nicht mehr am Leben
befindet, oder wenn, in Ermangelung amtlicher Kenntniß vom Leben oder Tode des
Auszugsberechtigten, seit Bestellung des Auszugs ein so langer Zeitraum verflossen ist.
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