Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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b.)  Wäre  jevoch  innerhalb  der  letzten  fünfzig  Jahre  keine  Veräußerung  oder  Erbtheilung
  bei  einem  Grundstücke  vorgekommen,  so  hat  die  Nachforschung  hinsichtlich  desselben
bis  zur  letzten  Veräußerung  oder  Erbtheilung,  und  wenn  hierbei  vorgefundene  urkundliche
Nachrichten,  z.  B.  von  geschehenen  Cessionen  oder  von  Uebernahme  hypothekarischer  Schulden
  auf  Seiten  des  Käufers  bei  Erkaufung  des  Grundstücks,  auf  das  Bestehen  von  Hypotheken
  oder  Hülfsrechten  aus  früherer  Zeit  hinweisen,  noch  weiter  bis  zum  Ursprunge  dieser
  Rechte  rückwärts  sich  zu  erstrecken.

.)  Sind  Grundstücke  in  neuerer  Zeit  nothwendigerweise  subhastirt  worden,  so  braucht
hinsichtlich  ihrer  mit  Nachforschungen  wegen  bestehender  Hypotheken  oder  Hülfsrechte  über
die  Zeit  der  geschehenen  Zwangsversteigerung  nicht  zurückgegangen  zu  werden.

d.)  Sind  in  Ansehung  der  ungelöscht  vorgefundenen  Hypotheken  und  Hülfsrechte  die
Voraussetzungen  vorhanden,  unter  denen  wegen  ungelöschter  alter  Hypotheken  ein  Edictalverfahren
  nach  den  Bestimmungen  des  Mandats  vom  13ten  November  1779  Behufs
der  Cassation  Statt  findet,  so  sind  vor  Uebertragung  solcher  alter  Hypotheken  und  Hülfsrechte
  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  die  Besitzer  der  damit  behafteten  Grundstücke
wegen  Erlassung  von  Edictalien  Behufs  der  Beseitigung  derselben  zu  befragen,  und  ist,
wenn  sie  sich  dazu  bereit  erklären,  das  Erforderliche  einzuleiten;  zur  Kostenersparniß  für
den  einzelnen  Grundstücksbesitzer  sind  dergleichen  Evictalladungen  wegen  mehrerer  Grundstücke
unter  Gerichtsbarkeit  der  nämlichen  Grund=  und  Hypothekenbehörde  möglichst  zu  verbinden.

e.)  Wenn  aber  in  Ansehung  solcher  Hypotheken,  welche  nach  Inhalt  der  Gerichtsbücher
  oder  Gerichtsprotocolle  vormals  unzweifelhaft  auf  rechtsbeständige  Weise  bestellt
worden  sind,  zugleich  aus  vorhandenen  Acten,  Gerichtsbüchern  oder  Gerichtsprotocollen
die  Vermuthung,  daß  nach  der  Zeit  richtige  Quittungen  und  Verzichte  beigebracht  worden,
  begründet  erscheint,  und  letztere  nur  dermalen  nicht  mehr  aufzufinden  sind,  so  sollen
die  jetzigen  Grundstücksbesitzer  zu  Einleitung  eines  Edictalverfahrens  nicht  genöthigt,  sondern
  die  muthmaaßlich  schon  längst  cassirten  oder  doch  zu  cassiren  gewesenen  Hypotheken
bei  Anlegung  des  Grund=  und  Hyppothekenbuchs  unberücksichtigt  gelassen  werden.

f.)  Ist  irgendwo  in  Folge  früherer  genauer  Erörterungen  bei  anderer  Gelegenheit  der
Hypothekenstand  der  Grungstücke  bereits  sorgfältig  ermittelt  worden,  so  bleibt  der  Grundund
  Hypothekenbehörde  überlassen,  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  diese  Erörterungen  zur
Grundlage  zu  nehmen,  und  kann  solchenfalls  von  Wiederholung  derselben  abgesehen  werden.

—.)  Auszüge,  sie  bestehen  in  Naturalien  oder  in  Geld,  sind  nicht  von  Amtswegen
in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  überzutragen,  wenn  entweder  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde
  amtlich  bekannt  ist,  daß  der  Auszugsberechtigte  sich  nicht  mehr  am  Leben
  befindet,  oder  wenn,  in  Ermangelung  amtlicher  Kenntniß  vom  Leben  oder  Tode  des
Auszugsberechtigten,  seit  Bestellung  des  Auszugs  ein  so  langer  Zeitraum  verflossen  ist.

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