Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(63)

neu  bekannt  ist,  daß  an  Gutsherrschaften,  geistliche  Stellen  und  Stiftungen,  den  Staatsfiscus
  oder  andere  Personen  Abgaben  der  bemerkten  Art  von  Grundstücken  am  Orte  zu
entrichten  sind,  sich  von  den  Berechtigten,  bei  fiscalischen  Gefällen  von  den  königlichen
Rentämtern,  specielle  Verzeichnisse  dieser  Abgaben  mittheilen  lassen  und  bei  Anlegung  der
einzelnen  Folien  benutzen.

*  105.  Auch  außer  den  Fällen,  wo  ein  Veräußerungsvertrag  zur  gerichtlichen  Bestä=  zu  9  223.
tigung  vorliegt,  oder  wo  Erben  eines  beliehenen  Besitzers  vorhanden  sind,  die  das  Grundstück
  noch  nicht  in  Lehn  gereicht  oder  gerichtlich  zugeschrieben  erhalten  haben,  werden  bei
Anlegung  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  mitunter
vielleicht  auf  Grundstücke  stoßen,  hinsichtlich  deren  es  in  den  vorhandenen  Gerichtsbüchern
und  Gerichtsacten  an  Nachweisungen  fehlt,  daß  und  wie  vie  jetzigen  Besitzer  das  Civileigenthum
  daran  erlangt  haben.  So  wie  nun  die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  überhaupt
bei  Anlegung  der  Grund=  und  Hypothekenbücher  dafür  zu  sorgen  haben,  daß  überall,  wo“
etwa  noch  die  Berichtigung  von  Besitztiteln  von  längerer  oder  kürzerer  Zeit  her  in  Rückstand
  ist,  dieselbe  vorgenommen  werde,  damit  sodann  der  beliehene  Besitzer  (§  222)  in  das
Grund=  und  Hypothekenbuch  eingetragen  werden  kann,  so  kann  hierbei  die  Vorschrift  der
1sten  Decision  von  1746  in  dazu  geeigneten  Fällen  in  Anwendung  gebracht  werden.

§*  106.  An  Orten  in  der  Oberlausitz,  wo  die  Allodialbeleihung  nicht  üblich  ist,  ist  zu  §  224.
es  der  Tag  der  geschehenen  gerichtlichen  Zuschreibung  des  Grundstücks,  welcher  dem  Eintrage
  des  Besitzers  vorangesetzt  wird.  #

*107.  Die  Erfüllung  dessen,  was  in  §  226  in.  Ansehung  der  IIIten  Rubrik  den  zu  §  226.
Grund=  und  Hypothekenbehörden  zur  Obliegenheit  gemacht  ist,  erheischt  eine  genaue  Durchsicht
  der  Gerichtsbücher  und  Acten,  worin  nach  den  bisherigen  Einrichtungen  des  Lehnsund
  Hypothekenwesens  Rechte  der  hier  angegebenen  Art  zu  beurkunden  gewesen  sind,  (Kaufbücher,
  Consensbücher,  Gerichtshandelsbücher,  Grundacten,  Kauf=  und  Consensprotocolle,
Quittungs=  und  Cassationsprotocolle,  Erbtheilungsprotocolle,  Erbschiedsbücher  u.  dergl.  m.),
und  zwar  von  dem  doppelten  Gesichtspuncte  aus,  daß  einerseits  die  bestehenden  Rechte  aufrecht
  erhalten,  andererseits  bereits  erloschene  Rechte  nicht  etwa  wie  noch  bestehend  in  das
Grund=  und  Hypothekenbuch  übergetragen  werden.  Hierbei  hat  Folgendes  zur  Anleitung
zu  dienen:

a.)  Es  mag  ausreichen  mit  der  Nachforschung  in  den  Gerichtsbüchern  Behufs  der  Ermittelung
  der  auf  den  Grundstücken  noch  ungelbscht  haftenden  Hypotheken  und  Hülferechte,
auch  Auszüge,  auf  fünfzig  Jahre  zurückzugehen,  insofern  nicht  hinsichtlich  eines  Grundstücks
die  urkundlichen  Nachrichten  aus  dieser  Zeit  auf  das  Bestehen  solcher  Rechte  aus  der  frühern
  Zeit  hinweisen,  oder  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  sonst  von  dem  Bestehen  solcher
  Rechte  etwas  bekannt  ist,  welchenfalls  auf  den  Ursprung  derselben  zurückzugehen  ist.

9  *