Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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b.) Wäre jevoch innerhalb der letzten fünfzig Jahre keine Veräußerung oder Erbthei- 
lung bei einem Grundstücke vorgekommen, so hat die Nachforschung hinsichtlich desselben 
bis zur letzten Veräußerung oder Erbtheilung, und wenn hierbei vorgefundene urkundliche 
Nachrichten, z. B. von geschehenen Cessionen oder von Uebernahme hypothekarischer Schul- 
den auf Seiten des Käufers bei Erkaufung des Grundstücks, auf das Bestehen von Hypo- 
theken oder Hülfsrechten aus früherer Zeit hinweisen, noch weiter bis zum Ursprunge die- 
ser Rechte rückwärts sich zu erstrecken. 
.) Sind Grundstücke in neuerer Zeit nothwendigerweise subhastirt worden, so braucht 
hinsichtlich ihrer mit Nachforschungen wegen bestehender Hypotheken oder Hülfsrechte über 
die Zeit der geschehenen Zwangsversteigerung nicht zurückgegangen zu werden. 
d.) Sind in Ansehung der ungelöscht vorgefundenen Hypotheken und Hülfsrechte die 
Voraussetzungen vorhanden, unter denen wegen ungelöschter alter Hypotheken ein Edictal- 
verfahren nach den Bestimmungen des Mandats vom 13ten November 1779 Behufs 
der Cassation Statt findet, so sind vor Uebertragung solcher alter Hypotheken und Hülfs- 
rechte in das Grund= und Hypothekenbuch die Besitzer der damit behafteten Grundstücke 
wegen Erlassung von Edictalien Behufs der Beseitigung derselben zu befragen, und ist, 
wenn sie sich dazu bereit erklären, das Erforderliche einzuleiten; zur Kostenersparniß für 
den einzelnen Grundstücksbesitzer sind dergleichen Evictalladungen wegen mehrerer Grundstücke 
unter Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund= und Hypothekenbehörde möglichst zu verbinden. 
e.) Wenn aber in Ansehung solcher Hypotheken, welche nach Inhalt der Gerichts- 
bücher oder Gerichtsprotocolle vormals unzweifelhaft auf rechtsbeständige Weise bestellt 
worden sind, zugleich aus vorhandenen Acten, Gerichtsbüchern oder Gerichtsprotocollen 
die Vermuthung, daß nach der Zeit richtige Quittungen und Verzichte beigebracht wor- 
den, begründet erscheint, und letztere nur dermalen nicht mehr aufzufinden sind, so sollen 
die jetzigen Grundstücksbesitzer zu Einleitung eines Edictalverfahrens nicht genöthigt, son- 
dern die muthmaaßlich schon längst cassirten oder doch zu cassiren gewesenen Hypotheken 
bei Anlegung des Grund= und Hyppothekenbuchs unberücksichtigt gelassen werden. 
f.) Ist irgendwo in Folge früherer genauer Erörterungen bei anderer Gelegenheit der 
Hypothekenstand der Grungstücke bereits sorgfältig ermittelt worden, so bleibt der Grund- 
und Hypothekenbehörde überlassen, nach pflichtmäßigem Ermessen diese Erörterungen zur 
Grundlage zu nehmen, und kann solchenfalls von Wiederholung derselben abgesehen werden. 
—.) Auszüge, sie bestehen in Naturalien oder in Geld, sind nicht von Amtswegen 
in das Grund= und Hypothekenbuch überzutragen, wenn entweder der Grund= und Hy- 
pothekenbehörde amtlich bekannt ist, daß der Auszugsberechtigte sich nicht mehr am Le- 
ben befindet, oder wenn, in Ermangelung amtlicher Kenntniß vom Leben oder Tode des 
Auszugsberechtigten, seit Bestellung des Auszugs ein so langer Zeitraum verflossen ist. 
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