Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

( 161 ) 
gen Anwendung kommende Edictalverfahren bei dem Stadtgerichte zu Chemnitz zu beantra- 
gen, und, nach Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion, von dem 
Directorio, welches die Mortification öffentlich bekannt macht, Duplicate der mortificirten 
Documente, sowie Auszahlung der verfallenen Renten zu erhalten. 
Schiedsverfahren. 
6 35. Sitreitigkeiten, welche zwischen Actieninhabern als solchen oder zwischen die-Eintritt. 
sen und der Actiengesellschaft entstehen, sind mit Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs 
durch Schiedsrichter zu entscheiden. 
§. 36. Jeder der streitenden Theile kann, dafern die Ernennung der beiden Schieds-Modalität. 
richter nicht ohne Weiteres erfolgt, einseitig bei dem Directorio, oder wenn dieses selbst 
Partei ist, bei dem Stadtgerichte zu Chemnitz auf Einleitung des Schiedsverfahrens an- 
tragen. 
Das Directorium oder das genannte Gericht hat sodann jedem Theile eine vierzehntägige Frist 
zu Ernennung eines Schiedsrichters zu bestimmen, und für diejenige Partei, welche dieser Vor- 
schrift bis zu dem gesetzten Termine nicht nachkommt, selbst einen solchen zu erwählen. 
Beide Schiedsrichter haben sich binnen einer weiteren vierzehntägigen Frist über einen Drit- 
ten als Obmann zu einigen, widrigenfalls derselbe von dem Directorio, oder, wenn die- 
ses Partei ist, von dem Stadtgerichte zu Chemnitz bestimmt wird. 
Den solchergestalt erwählten drei Schiedsrichtern ist der streitige Fall mit den einschla- 
genden Beweismitteln zu einer nach Stimmenmehrheit zu ertheilenden Entscheidung von den 
Parteien vorzulegen. Geschieht dieß nur von der einen Partei, so ist deren Eingabe der 
andern zu einer binnen 14 Tagen schriftlich darauf abzugebenden Erklärung mitzutheilen. 
Erfolgt letztere nicht binnen der festgesetzten Frist, so werden die von dem Gegentheile an- 
geführten Thatsachen für eingeräumt angesehen. « 
Sind die Parteien über die factischen Umstände nicht einig, und die vorhandenen Do— 
cumente zu deren völliger Ermittelung nicht hinreichend, so geben die Schiedsrichter Be- 
hufs einer von ihnen der einen oder der andern Partei auferlegten Beweisführung unter 
Vorzeichnung des Beweisthemas und Bestimmung der Beweisfrist die Sache an das Stadt- 
gericht zu Chemnitz ab, welches nach den Regeln des bei ihm geltenden Proceßverfahrens 
das Erforderliche unter gewöhnlicher Ladung der Parteien verfügt und die Sache bis nach 
Bekanntmachung und beziehendlich Purification des Productions= und nach Befinden Repro- 
ductions-Erkenntnisses fortstellt, sodann aber dieselbe an die Schiedsrichter zur Abfassung 
der Hauptentscheidung zurückgiebt. 
#37. Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Entschei= Unzulässigkeit 
dungen des Stadtgerichts und der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel zulässig. der Rechtemt. 
§6#38. Die Vollstreckung schiedsrichterlicher Aussprüche gehört vor den ordentlichen Richter. Vollstreckung. 
1845. 24
	        
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