Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Artikel 11. In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Ab- 
sicht der Dienstvisziplin, sollen die in den anzuschließenden Herzoglich Braunschweigschen 
Landestheilen angestellten Steuerbeamten ausschließlich der Königlich Hannoverschen Regie- 
rung untergeordnet sein. 
Artikel 12. Der Herzoglich Braunschweigschen Regierung bleibt es vorbehalten, die 
für den Steuerdienst angestellten Beamten in den fraglichen Landestheilen, so weit es ohne 
Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Kon- 
trole der privativen Braunschweigschen Abgaben zu beauftragen. 
Artikel 13. Die Schilder der Steuerämter in den dem Steuervereine anzuschließen- 
den Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen sollen das Braunschweigsche Hoheitszeichen, 
so wie die einfache Inschrift „Steueramt“ erhalten und, gleich den Pfählen zur Bezeich- 
nung der auf die Gränz-Steuerämter führenden Straßen, den Schlagbäumen rc., mit den 
Braunschweigschen Landesfarben versehen werden. Die bei den Abfertigungen von jenen 
Steuerämtern anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur das Herzoglich 
Braunschweigsche Hoheitszeichen führen. 
Artikel 14. Die Herzoglich Braunschweigsche Regierung ist befugt, zu denjenigen 
Königlich Hannoverschen Gränz-Steuerämtern 1ster Klasse oder Haupt-Steuerämtern, deren 
Bezirken die gedachten Landestheile werden überwiesen werden, einen Kontroleur abzuordnen, 
welcher bei denselben von allen Geschäften und Verfügungen, die das gemeinschaftliche Ab- 
gabensystem betreffen, Kenntniß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen und 
dabei insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht. 
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise Beamten an die gedachten Aemter abzu- 
ordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten Kenntniß zu nehmen. 
Artikel 15. Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschließenden Braun- 
schweigschen Landestheilen begangenen Steuervergehen erfolgt von den Herzoglich Braun- 
schweigschen Gerichten nach Maaßgabe der daselbst in Gemäßheit des Artikels 2. dieser Ueber- 
einkunft zu publizirenden Gesetze, und so weit diese ausdrücklich entgegenstehende Bestim- 
mungen nicht enthalten, nach den eben daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden 
Normen und Kompetenzbestimmungen. 
Artikel 16. Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiszirten 
Gegenstände fallen, nach Abzug der, den desfallsigen im Steuervereine geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen gemäß zu berechnenden Denunzianten-Antheile, der Herzoglich Braunschweig- 
schen Staatskasse zu. 
Artikel 17. Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über 
die wegen verschuldeter Steuervergehen von Braunschweigschen Gerichten verurtheilten Per- 
sonen bleibt Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig vorbehalten.
	        
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