I. dem Steuervereine:
a) die Kommunion-Okergemeinde mit der Frau-Marien-Saigerhütte, der Gold-
scheidungshütte, der Messinghütte, dem Kupferhammer und den übrigen dazu
gehörigen Werken und Anlagen,
b) das Kommuniongebiet bei dem Rammelsberge,
) das Zehntgebäude und der Vitriolhof zu Goslar,
d) die Stollenwohnungen in der Feldmark Goslar;
II. dem Zollvereine:
a) die Saline Juliushalle bei Harzburg,
b) die s. g. Langelsheimer Hütten in dem von Goslar nach Langelsheim ziehenden
Thale, insbesondere die Frau-Sophienhütte, die Pottaschenhütte, die Herzog-
Julius-Silberhütte und die Schwefelhürte,
c) die Hüttenwerke und das Kommuniongebiet bei Gittelde,
d) der Frischofen bei Badenhausen.
Artikel 2. Die hohen kontrahirenden Regierungen werden
1) in den dem Steuervereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen (Art. 1. Nr. I.)
die im Königreiche Hannover geltenden Gesetze über die Eingangs-, Durchgangs-
und Ausgangsabgaben, sowie über die Fabrikationsabgabe vom Branntwein und
dem Biere, auch das Reglement über das Verhalten der Steuerbeamten beim
Gebrauch der ihnen verliehenen Wassen,
2) in den dem Zollvereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen (Art. 1. Nr. II.)
aber die in den zunächst belegenen Herzoglich Braunschweigschen Gebietstheilen,
in Folge des Anschlusses derselben an den Zollverein, erlassenen Abgabengesetze
und Verordnungen, sowie den Zolltarif für den Harz-Leine-Distrikt,
in Anwendung bringen, und solche durch das Kommunion-Bergamt zu Goslar daselbst
publiziren lassen.
Etwaige Abänderungen dieser gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, welche im
Steuervereine für die zunächst belegenen Königlich Hannoverschen Gebietstheile, im Zoll-
vereine für die zunächst belegenen Herzoglich Braunschweigschen Gebietstheile eingeführt wer-
den, sollen auch in den mit ihnen zu einem Abgabenspsteme vereinten Kommunionbesstzungen
in Kraft treten, und durch das Kommunion-Bergamt zu Goslar in denselben zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht werden.,
Die Abgabenverwaltung steht in den unter 1. genannten Kommunionbesitzungen der
Königlich Hannoverschen Negierung, in den unter 2. gedachten Kommunionbesitzungen der
Herzoglich Braunschweigschen Negierung zu. Die Steuer= oder Zollbeamten sind von der
betreffenden Verwaltung einseitig anzustellen und eidlich zu Lerpflichten.