Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

2.) Bekanntmachung, 
die von verpflichteten Accessisten aufzunehmenden Protocolle betreffend; 
vom 7ten Januar 1845. 
De Justizministerium hat wahrzunehmen gehabt, daß den Protocollen, welche, wie 
das Gesetz, einige Bestimmungen wegen des Registrirens, der Notare und des richterli- 
chen Amtes betreffend, vom 3ten Juli 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1840, 
Seite 128) gestattet, von verpflichteten Accessisten aufgenommen werden, nicht allenthal- 
ben eine den Bestimmungen im § 3 gedachten Gesetzes entsprechende Fassung gegeben 
wird. 
Das Gesetz gestattet nämlich zwar auch den Gerichtsbehörden, Rechtscandidaten, welche 
die academischen Studien zurückgelegt und das Eramen bei der Juristenfacultät bestan- 
den haben, auch noch vor Fertigung und Approbation der zur gerichtlichen Praxris er- 
forderlichen Probeschriften zum Registriren, nach dazu erfolgter Verpflichtung, zu 
gebrauchen, allein es setzt dabei voraus, daß die Verhandlung, über welche die Registra- 
tur aufzunehmen ist, nicht etwa nur unter Anleitung und Beaufsichtigung eines richter- 
lichen Beamten von dem Aceessisten vorgenommen, sondern von einem mit richterlicher 
OQualification versehenen Beamten der Behörde selbst geleitet werde, mit andern Wor- 
ten: daß ein mit richterlicher Qualification versehener Beamter dabei als Dirigent und 
rücksichtlich, bei Criminalsachen, als Inquirent, der verpflichtete Accessist aber nur als 
Protocollant fungire. Damit aber die Beobachtung dieser Voraussetzung gesichert 
werde und sich sofort aus dem Protocolle erkennen lasse, ist ferner in dem gedachten 
§ 3 des Gesetzes die Gültigkeit solcher Registraturen davon abhängig gemacht, daß der- 
jenige, welcher die Verhandlung leitet, im Eingange namentlich aufgeführt wird, auch 
das Protocoll mit unterzeichnet. Es entspricht dieser Vorschrift nicht, wenn nur in ei- 
ner besondern Registratur neben dem Eingange des Protocolles bemerkt wird, daß die 
Verhandlung unter Leitung und in Gegenwart eines benannten richterlichen Beamten 
vorgenommen worden sei, vielmehr wird nur dann unzweifelhaft den Worten und dem 
Sinne des Gesetzes Genüge geleistet, wenn im Conterte des Protocolles selbst ein rich-
	        
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