Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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terlicher Beamter als derjenige vor welchem die bei der Verhandlung betheiligten Per- 
sonen erschienen, und von welchem dieselben, nach Verschiedenheit der Fälle, befragt, ver- 
hört, vernommen worden seien, namentlich aufgeführt wird, und es werden daher andurch, 
zur Vermeidung von Einwendungen, Interlocuten und Nullitäten, sämmtliche Gerichts- 
behörden hierauf aufmerksam gemacht. 
Dresden, den 7ten Januar 1845. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
Letzte Absendung: am 31sten Januar 1845,
	        
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