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In Fällen entstandener mit Gefahr verknüpfter Beschädigung des Fahrzeuges während
der Reise ist letztere sofort einzustellen und erst nach erfolgter vollständiger Ausbesserung
des Schadens weiter fortzusetzen.
#2. Die ein Holzfloß bildenden Stämme, Balken und anderen Materialien müs-
sen unter sich fest und dauerhaft verbunden, und die Flosse selbst an beiden Enden mit
einem Steuerruder versehen sein. Die Breite eines Holzflosses darf in der Regel 22,168
Sächsische Fuß (20 Fuß Preußisch) nicht überschreiten.
§ 3. Kein Schiff oder Floß darf stärker belastet werden, als es die bekannte Be-
schaffenheit der Fahrbahn und der herrschende Wasserstand erlauben.
& 4. Bei jedem, auf der Fahrt begriffenen, zur Fracht= oder Personenfahrt die-
nenden Schiffe muß sich wenigstens ein gut und dauerhaft gebautes Boot befinden.
5. Während der Fahrt darf kein Schiff oder Floß die Fahrbahn absichtlich ver-
lassen. Jede Verunreinigung der letztern durch Auswerfung von Ballast, Steinen, Stein-
kohlenschlacken oder andern der Schifffahrt hinderlichen oder gefährlichen Gegenständen ist
verboten.
Aus diesem Grunde müssen die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine
oder anderen Körper dergestalt befestigt und verwahrt sein, daß das Herabfallen derselben
in die Fahrbahn oder Leichterstellen verhütet wird.
#6. Die Ufer nebst den an denselben befindlichen Werken und Anlagen, sowie die
Brücken, Schiffmühlen, Fähren u. s. w. dürfen von den Schiffen und Holzflössen auf ih-
rer Fahrt nicht berührt und beschädigt, auch die Leinpfade von den Zugknechten oder dem
Zugvieh, von welchem insbesondere mehrere Stücke nicht neben einander, sondern lediglich
hinter einander anzuspannen sind, weder verdorben, noch zum Nachtheil der anliegenden
Grundstücke überschritten werden.
Danmpfschiffe müssen sich von den Uferanlagen möglichst entfernt halten, damit letztere
vom Wellenschlage nicht beschädigt werden.
Wegen der Breite des Leinpfades innerhalb des Königreichs Sachsen bewendet es übri-
gens bei der Vorschrift § 12 des Mandats, die Elb-Strom-Ufer= und Dammordnung ent-
haltend, vom 7ten August 1819 (Gesetzsammlung vom Jahre 1819, Seite 197).
§ 7. Die Schiffs= und Floßführer dürfen in der Regel nur an den bestimmten
Landungs= und Ladeplätzen, oder da, wo es außerdem für gewöhnlich nachgelassen ist, an-
legen und vor Anker gehen.
Nur in Nothfällen ist es gestattet, auch an anderen Uferstellen anzulegen, wobei jedoch
Buhnen, Packwerke, Uferbefestigungen (Vernätherungen), Dämme und unterbrüchige oder
durch Verbotstafeln bezeichnete Uferstrecken zu meiden sind.