(129 )
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken
lassen.
Gegeben zu Dresden, den 1sten August 1846.
Friedrich August.
Gustav von Nostitz- Wallwitz.
47) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht;
vom Asten August 1846.
Zu Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes über Erfüllung der Mi-
litärpflicht wird mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet:
§1. Der Mannschaftsbedarf zu der nach § 20 des Gesetzes von Zeit zu Zeit nöthig
werdenden
Ergänzung der activen Armee
wird in jedem Jahre nach erfolgter Musterung von der obersten Commandobehörde zusam-
mengestellt und dem Kriegsministerium angezeigt.
§ 2. Jach geschehener Prüfung wird dasselbe die zu Herbeischaffung dieses Bedarfs
erforderliche Mannschaftsaushebung alsbald anordnen und deshalb die Amtshauptmann-
schaften durch die Kreisdirectionen mit Anweisung versehen lassen.
§# 3. Als Completirungstermin für die Armee und als Anfang der reglementmäßigen
Gebührnisse ist der 1ste Januar des auf jede Rekrutirung folgenden Jahres anzusehen.
§ 4. Aller Abgang, welcher auf Ursachen beruht, die in der Rekrutirung selbst ihren
Grund haben, z. B. durch Rekruten, deren Untüchtigkeit sich erst während der Ausarbei-
tung zeigt, oder welche wegen nachträglich beigebrachter Befreiungsgründe entlassen werden
müssen, wird nach § 48 fg. des Gesetzes durch Leute der Ersatzmannschaft nach der Reihe-
folge der Loosnummern ergänzt.
§ 5. Diejenigen Rekruten, auf deren Wiederentlassung wegen Untüchtigkeit angetra-
gen wird, sind dem Kriegsministerium, zum Behufe der Ueberweisung von Ersatzmann-
schaften, von der obersten Commandobehörde mittelst namentlichen Verzeichnisses anzuzeigen.
Ein Ersatz dafür wird jedoch nur so lange, bis die Anzahl der dazu bestimmten Ersatz-