Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1sten August 1846. 
Friedrich August. 
Gustav von Nostitz- Wallwitz. 
  
  
47) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht; 
vom Asten August 1846. 
Zu Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes über Erfüllung der Mi- 
litärpflicht wird mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet: 
§1. Der Mannschaftsbedarf zu der nach § 20 des Gesetzes von Zeit zu Zeit nöthig 
werdenden 
Ergänzung der activen Armee 
wird in jedem Jahre nach erfolgter Musterung von der obersten Commandobehörde zusam- 
mengestellt und dem Kriegsministerium angezeigt. 
§ 2. Jach geschehener Prüfung wird dasselbe die zu Herbeischaffung dieses Bedarfs 
erforderliche Mannschaftsaushebung alsbald anordnen und deshalb die Amtshauptmann- 
schaften durch die Kreisdirectionen mit Anweisung versehen lassen. 
§# 3. Als Completirungstermin für die Armee und als Anfang der reglementmäßigen 
Gebührnisse ist der 1ste Januar des auf jede Rekrutirung folgenden Jahres anzusehen. 
§&# 4. Aller Abgang, welcher auf Ursachen beruht, die in der Rekrutirung selbst ihren 
Grund haben, z. B. durch Rekruten, deren Untüchtigkeit sich erst während der Ausarbei- 
tung zeigt, oder welche wegen nachträglich beigebrachter Befreiungsgründe entlassen werden 
müssen, wird nach § 48 fg. des Gesetzes durch Leute der Ersatzmannschaft nach der Reihe- 
folge der Loosnummern ergänzt. 
§ 5. Diejenigen Rekruten, auf deren Wiederentlassung wegen Untüchtigkeit angetra- 
gen wird, sind dem Kriegsministerium, zum Behufe der Ueberweisung von Ersatzmann- 
schaften, von der obersten Commandobehörde mittelst namentlichen Verzeichnisses anzuzeigen. 
Ein Ersatz dafür wird jedoch nur so lange, bis die Anzahl der dazu bestimmten Ersatz-
	        
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