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Gesch-und Vetorduungsblalt
für das Königreich Sachsen,
13# Stück vom Jahre 1846.
M 49) Verordnung,
die Erlassung einer allgemeinen Firmen= und Procura-Ordnung betreffend;
vom 28sten Juli 1846.
D. sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, das Firmen= und Procurawesen, wie dieß
in Leipzig durch die dasige Firmen= und Procura-Ordnung vom 10ten Junius 1818 ge-
schehen ist, im ganzen Lande zu reguliren, so hat mit Allerhöchster Genehmigung das Mini-
sterium des Innern und zwar, soweit dabei rechtliche Puncte mit in Frage kommen, im Ein-
verständnisse mit dem Justizministerium eine allgemeine Firmen= und Procura-Ordnung,
welche auch in Leipzig zur Anwendung zu bringen ist, bearbeitet.
Indem das Ministerium des Innern solche in der Beilage Sub O andurch zur Publica-
tion bringt, haben Alle, die sie angeht, sich gebührend darnach zu achten.
Dresden, den 2 Ssten Juli 1846.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
□D
Allgemeine Firmen= und Procura-Ordnung.
u Herstellung einer zweckmäßigen Ordnung im Firmenwesen sind nachstehende Bestim-
mungen getroffen worden:
Demuth.
§s#1. Die Begründung eines kaufmännischen Wechsel-, Waaren-, Speditions-, Commis- Verpflichtung
sions= oder Fabrikgeschäfts, mit Einschluß des Buch= und des Kunsthandels, verpflichtet zur zur Anzeige der
Anzeige der Firma, unter welcher, und der Personen, von welchen und für deren Rechnung
dasselbe geführt werden soll, und eine gleiche Verpflichtung findet statt, wenn Geschäfte nach
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