Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  70.  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.  273

richtungen  in  dem  Schutzgebiet  auf  ihre  Kosten  zu  treffen  und
zu  erhalten  und  die  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  erforderlichen
landeshoheitlichen  Befugnisse  unter  der  Öberaufsicht  der
Reichsregierung  auszuüben«.  Diese  Gesellschaft  hat  den  Schutz  des
Reiches  nachgesucht  und  unter  dem  17.  Mai  1885  den  kaiserlichen
Schutzbrief  erhalten  unter  der  Bedingung,  daß  die  Mitglieder  ihres
Vorstandes  oder  die  sonst  mit  der  Leitung  betrauten  Personen  Angehörige
  des  Deutschen  Reiches  sind.

Das  der  Gesellschaft  unterstellte  Gebiet  umfaßt  den  Teil  des  Festlandes
  von  Neu-Guinea,  welcher  nicht  unter  englischer  oder  niederländischer
  Oberhoheit  steht  (Kaiser-Wilhelms-Land)!),  ferner
die  vor  der  Küste  dieses  Teiles  von  Neu-Guinea  liegenden  Inseln,  sowie
  die  Inseln  des  Archipels,  welcher  bisher  als  der  von  Neu-Britannien
  bezeichnet  worden  ist  und  nunmehr  den  Namen  Bismarck-Archipel
  führt;  endlich  die  Salomon  s-Inseln  ?).

Die  Uebertragung  der  Landesverwaltung  an  die  Neu-Guinea-Kompagnie
  beruhte  auf  Gründen  der  auswärtigen  Politik.  Als  diese  Gründe
nicht  mehr  vorlagen  und  die  Erfahrung  zeigte,  daß  die  Verwaltung
des  Schutzgebietes  durch  die  Gesellschaft  sowohl  für  diese  als  auch
für  die  Interessen  des  Reichs  mit  schwerwiegenden  Uebelständen  verbunden
  war,  kam  nach  mehrfachen  Verhandlungen  ein  Vertrag  zwischen
  dem  Reich  und  der  Gesellschaft  am  7.  Oktober  1898  zustande,
welcher  die  Zustimmung  des  Bundesrats  und  Reichstags  erhalten  hat  °).
Diesem  Vertrage  gemäß  verzichtete  die  Gesellschaft  gegen  eine  Entschädigung
  von  4  Millionen  Mark  und  einem  Landbesitz  von  50  000  ha
auf  alle  in  dem  Schutzbriefe  ihr  verliehenen  Hoheits-  und  Verwaltungsrechte
  und  auf  das  ihr  eingeräumte  Bodenregal.  Infolge  dessen
wurde  durch  kaiserliche  Verordnung  vom  27.  März  1899  die  Landeshoheit
  über  das  Schutzgebiet  von  Deutsch-Neu-Guinea  mit  dem  1.  April
1899  von  dem  Reich  übernommen  und  die  Schutzbriefe  vom  17.  Mai
1885  und  13.  Dezember  1886,  sowie  die  Verordnung  über  die  Gerichtsbarkeit
  der  Neu-Guinea-Kompagnie  vom  15.  Oktober  1897  wurden
außer  Kraft  gesetzt  ?).

1)  Die  Grenze  der  englischen  und  deutschen  Schutzgebiete  ist  vertragsmäßig
festgestellt  durch  Noten  vom  25.  April  und  29.  April  1885;  Deutsche  Kolonialpolitik
  V,  S.  59.  v.  Stengel  189,  S.  567  f.

2)  Dieselben  sind  im  Jahre  1886  durch  ein  Kriegsschiff  unter  den  Schutz  des
Reiches  gestellt  und  durch  den  kaiserlichen  Schutzbrief  vom13.Dezember
  1886  der  Neu-Guinea-Kompagnie  überwiesen  worden.  Derselbe  ist  abgedruckt
in  der  Deutschen  Kolonialzeitung  1897,  S.  3.

3)  Der  Vertrag  ist  abgedruckt  in  dem  Entwurf  des  Haushaltsetats  für  die  Schutzgebiete
  für  1899,  Anlage  S.  69.  Vgl.  dazu  die  Erklärung  des  Direktors  des  Kolonialamts
  in  der  Sitzung  des  Reichstages,  Session  1898—1900.  Stenographische  Berichte,
Bd.  2,  S.  1650.

4)  Kolonialbl.1899,  S.227.  Zimmermann  IV,S.50.  Dazu  die  Verfügung

zur  Ausführung  dieser  Verordnung  vom  1.  April  1899,  Kolonialbl.  S.  228.  Zimmermann
  S.  91.