Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

( 41) 
" 3. 
Die §& 1 enthaltene Bestimmung leidet nur dann eine Ausnahme: 
a.) wenn auf den Papieren selbst bei deren Ausstellung bemerkt worden ist, 
daß sie der Vindication unterliegen sollen; 
b.) wenn ihnen die Zahlbarkeit an den Inhaber dadurch benommen worden ist, daß 
sie durch eine nach den bestehenden inländischen oder ausländischen Vorschriften 
darauf gebrachte Bemerkung einer öffentlichen Behörde oder der sie emittirenden 
Anstalt, außer Cours gesetzt oder für Eigenthum einer bestimmten Person erklärt 
worden find. 
8 4. 
Alle im Inlande oder Auslande ohne Genehmigung der betreffenden Staatsregierung 
von Corporationen, Anstalten und Privaten, gleichviel, ob selbige dem Handelsstande ange— 
hören oder nicht, auf jeden Inhaber (Vorzeiger, au porteur) ausgestellte (private) Credit- 
papiere unterliegen der Vindieation, ausgenommen: 
a.) wenn sie in ihrem Contert als Wechsel oder Anweisung benannt sind; 
b.) wenn die im Auslande ausgestellten, nach den Gesetzen des Orts der Ausstellung 
von der Vindication ausgeschlossen sind. 
Der zuletzt gedachte Umstand muß von demjenigen, der ihn behauptet, erwiesen werden. 
5. 
Die Redlichkeit des Besitzes ist so lange zu vermuthen, als nicht derjenige, welchem 
Effecten der gedachten Art entwendet, auf betrügliche Weise entzogen, oder sonst abhanden 
gekommen sind, dem Besitzer nachweist, daß er solche entweder selbst auf unrechtmäßige Weise 
an sich gebracht, oder darum, daß dieß von einem seiner Vorbesitzer geschehen, zur Zeit der 
Erwerbung gewußt habe, und ist die Bestimmung des Decrets vom 19ten August 1819 
(Gesetzsammlung v. J. 1833, S. 115) auf alle diese Papiere anzuwenden. 
6. 
Die obigen Vorschriften finden auch Statt bei Entscheidung dermalen bereits anhängi- 
ger Rechtssachen, insofern nicht schon Rechtskraft entgegensteht.
	        
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