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79,) Verordnung,
die zwischen der Königl. Sächsischen und der Königl. Bayerschen Regierung
getroffene Uebereinkunft wegen mehrerer, die Convention wegen Uebernahme
der Vaganten vom si a# 1820 erläuternden und ergäanzenden
Bestimmungen betreffend;
vom Dten September 1843.
Nechdem unter Allerhöchster Genehmigung Sr. Königlichen Majestäc zwischen der Königl.
Sächsischen und der Königl. Bayerschen Regierung eine, mehrere Erläuterungen und Er-
gänzungen des zwischen den gedachten Regierungen wegen wechselseitiger Uebernahme der
15ten Mai
Ausgewiesenen und Vaganten bestehenden Staaksvertrags vom. 5en-Ji 1820 bezweckende
Uebereinkunft zu Stande gekommen, auch der Abschluß derselben durch den Austausch der
nachstehend abgedruckten Declaration des diesseitigen Ministeril der auswärtigen Angele-
genheiten vom 27 sten Juli a. c. gegen eine im Wesentlichen gleichlaurende Minifferial=
erklärung des Königl. Bayerschen Ministeril des Königl. Hauses und des Aeußern d. d.
29sten August a. c. vollzogen worden ist, so wird solches hiermit unter dem Verordnen,
daß dem Inhalte der beregten Nachtragsconvention in vorkommenden Faͤllen gebuͤhrend
nachzugehen sei, zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am Hten September 1840.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jaͤnckendorf.
Stelzner.
Ministerialerklärung
Zur Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverstaͤndnisse, welche sich zeither uͤber die
Auslegung der Bestimmungen des § 2, a und c der, zwischen der Königl. Saͤchsischen
und Königl. Bayerschen Regierung bestehenden Convention wegen wechselseitiger Uebernahme
/ 15ten Mai
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Ausgewiesener vom Ssien Im 1820, namenklich
u) in Beziehung auf die Beankwortung der Frage: ob und inwieweit die in der
Staarsangehörigkeic selbstständiger Individuen eingerretenen Deränderungen auf
die Steaarsangehörigkeit der unselbsständigen Kinder derselben von Einflut seien?
sowie
) über die Beschaffenheit des § 2, c der Convention erwähnten zehnjährigen Äuf-
enthalees und den Begriff der Wirchschafesführung