Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

( 82 ) 
„33) Verordnung 
wegen Anzeigeerstattung bei den die Ständemitglieder betreffenden 
Erledigungsfällen; 
vom Sten Mai 1847. 
D. das Ministerium des Innern, wenn ihm nicht diejenigen in den öffentlichen sowohl als 
Privatverhältnissen der Ständemitglieder eintretenden Veränderungen, welche die Erledigung 
einer solchen Function herbeiführen, in Zeiten bekannt werden, an der rechtzeitigen Einleitung 
der deshalb nöthig werdenden Wiederbesetzung sich behindert findet, so sieht dasselbe sich ver- 
anlaßt, hierdurch die, mit der Aufforderung zu deren Erfüllung verbundene Erwartung aus- 
zusprechen, daß jedes Mitglied einer der beiden Kammern der Ständeversammlung und jeder 
Stellvertreter, in dessen Verhältnissen eine Veränderung der obgedachten Art eintritt, nicht 
säumen werde, an diejenige Kreisdirection, welche nach § 5 der Verordnung vom 6ten April 
1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 23 8) oder 9§95 der Verordnung vom 7ten März 
1839 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 37) für die betreffende Wahl die competente ist 
und, soviel die von Sr. Königlichen Majestät ernannten Mitglieder der ersten Kammer be- 
trifft, an das Ministerium des Innern sogleich Nachricht davon gelangen zu lassen; auch 
erhalten sämmtliche Behörden hiermit die Anweisung, wenn eine dergleichen Veränderung 
oder ein in dieser Beziehung eingetretener Todesfall zu ihrer Kenntniß kommt, davon der 
betreffenden Kreisdirection und beziehendlich dem Ministerio des Innern unverweilt An- 
zeige zu machen. 
Dresden, am Sten Mai 1847. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. Kuhn. 
  
’ 34) Decret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Wurzen; 
vom 21sten Mai 1847. 
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben auf Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz die von dem Stadtrathe 
zu Wurzen unter Zustimmung des größeren Bürgerausschusses beantragte Genehmigung zu 
Errichtung einer für die Stadt Wurzen und deren Umgebung, insonderheit für alle zum Be- 
zirke des Landgerichts Wurzen gehörigen Ortschaften bestimmten, den Einlegern gegenüber
	        
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