Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Artikel 6. Im Allgemeinen sollen die jetzt bei der Königlich Sächsischen Postanstalt 
bestehenden oder künftig etwa eintretenden Erleichterungen des Verkehrs, auf das Herzog- 
thum Sachsen-Altenburg ohne Weiteres übergehen, Erhöhungen in den bestehenden Post- 
taxen aber, oder Beschränkungen des Postverkehrs nur mit Vorwissen des Herzoglichen Gou- 
vernements daselbst eingeführt werden. 
Artikel 7. Die Einziehung oder Veränderung der dermalen im Herzogthume Sach- 
sen-Altenburg bestehenden oder künftig einzurichtenden Postcourse kann nur mit Zustimmung 
der dortigen Regierung erfolgen. 
2c. ꝛc. 
Artikel 9. Die Leitung des Postwesens im Herzogthume Sachsen-Altenburg ist der 
Königlich Sächsischen Oberpostdirection zu Leipzig, unter den bestehenden ressortmäßigen Be— 
stimmungen, übertragen, welche die obere Postbehörde zugleich für das Herzogthum Sachsen— 
Altenburg bildet, und die Postverwaltungs- Disciplinar- und Contraventionssachen daselbst 
in gleichem Umfange wie innerhalb des Königreichs Sachsen zu besorgen, auch sich in den— 
jenigen Angelegenheiten, für welche entweder nach Maasgabe des gegenwärtigen Vertrags 
oder sonst wegen ihrer Wichtigkeit für das Interesse des Herzogthums eine besondere Ver— 
ständigung mit der dortigen Staatsregierung erforderlich ist, mit der Herzoglichen Kammer 
zu Altenburg in Vernehmung zu setzen hat. 
Artikel 10. In denjenigen Postcontraventionssachen, bei denen der Contravenient 
ein Staatsangehöriger des Herzogthums Sachsen-Altenburg ist, oder wegen vorübergehenden 
Aufenthalts dessen Staatsschutz genießt, hat die Oberpostdirection die ihrerseits ergehenden 
Erlasse und Entscheidungen zu unterzeichnen: 
„Königlich Sächsische Oberpostdirection, als Oberpostbehörde für das 
Herzogthum Sachsen-Altenburg." 
Recurse, welche gegen die in derartigen Strafsachen gefällten Entscheidungen eingewendet 
werden, gelangen in zweiter und letzter Instanz an das Herzogliche Geheime Ministerium zu 
Altenburg. 
Artikel 11. Die Anstellung und Entlassung der Beamten und Diener bei den 
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg bestehenden oder noch zu errichtenden Postan= 
stalten, welche hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten dem bei den übrigen Königlich 
Sächsischen Postanstalten befindlichen Dienstpersonale völlig gleichgestellt werden, erfolgt 
auf Vorschlag der Oberpostdirection durch das Königlich Sächsische Finanz-Ministerium, 
welches jedoch hierbei auf Eingeborne des Herzogthums Sachsen-Altenburg thunlichst 
Rücksicht nehmen wird. 
1847. 21
	        
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