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Artikel 6. Im Allgemeinen sollen die jetzt bei der Königlich Sächsischen Postanstalt
bestehenden oder künftig etwa eintretenden Erleichterungen des Verkehrs, auf das Herzog-
thum Sachsen-Altenburg ohne Weiteres übergehen, Erhöhungen in den bestehenden Post-
taxen aber, oder Beschränkungen des Postverkehrs nur mit Vorwissen des Herzoglichen Gou-
vernements daselbst eingeführt werden.
Artikel 7. Die Einziehung oder Veränderung der dermalen im Herzogthume Sach-
sen-Altenburg bestehenden oder künftig einzurichtenden Postcourse kann nur mit Zustimmung
der dortigen Regierung erfolgen.
2c. ꝛc.
Artikel 9. Die Leitung des Postwesens im Herzogthume Sachsen-Altenburg ist der
Königlich Sächsischen Oberpostdirection zu Leipzig, unter den bestehenden ressortmäßigen Be—
stimmungen, übertragen, welche die obere Postbehörde zugleich für das Herzogthum Sachsen—
Altenburg bildet, und die Postverwaltungs- Disciplinar- und Contraventionssachen daselbst
in gleichem Umfange wie innerhalb des Königreichs Sachsen zu besorgen, auch sich in den—
jenigen Angelegenheiten, für welche entweder nach Maasgabe des gegenwärtigen Vertrags
oder sonst wegen ihrer Wichtigkeit für das Interesse des Herzogthums eine besondere Ver—
ständigung mit der dortigen Staatsregierung erforderlich ist, mit der Herzoglichen Kammer
zu Altenburg in Vernehmung zu setzen hat.
Artikel 10. In denjenigen Postcontraventionssachen, bei denen der Contravenient
ein Staatsangehöriger des Herzogthums Sachsen-Altenburg ist, oder wegen vorübergehenden
Aufenthalts dessen Staatsschutz genießt, hat die Oberpostdirection die ihrerseits ergehenden
Erlasse und Entscheidungen zu unterzeichnen:
„Königlich Sächsische Oberpostdirection, als Oberpostbehörde für das
Herzogthum Sachsen-Altenburg."
Recurse, welche gegen die in derartigen Strafsachen gefällten Entscheidungen eingewendet
werden, gelangen in zweiter und letzter Instanz an das Herzogliche Geheime Ministerium zu
Altenburg.
Artikel 11. Die Anstellung und Entlassung der Beamten und Diener bei den
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg bestehenden oder noch zu errichtenden Postan=
stalten, welche hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten dem bei den übrigen Königlich
Sächsischen Postanstalten befindlichen Dienstpersonale völlig gleichgestellt werden, erfolgt
auf Vorschlag der Oberpostdirection durch das Königlich Sächsische Finanz-Ministerium,
welches jedoch hierbei auf Eingeborne des Herzogthums Sachsen-Altenburg thunlichst
Rücksicht nehmen wird.
1847. 21