Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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und andererseits 
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luremburg, 
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und Staatskanzler für das Großherzogthum 
Luremburg Friedrich Georg Prosper Freiherrn von Blochausen 2c. 2c. 
welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, über nachstehende Artikel, unter Vorbehalt 
der Genehmigung, übereingekommen sind. 
Artikel 1. Der wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, 
Großherzoges von Luxemburg, mit dem Großherzogthume Luremburg zu dem Zollsysteme 
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines am 8ten Februar 1842 abgeschlossene 
Vertrag soll bis zum letzten December 1853, jedoch mit nachfolgenden Abänderungen, ver- 
längert werden. 
Artikel 2. In Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit welchen die Einführung 
eines neuen Münz-, Maaß= und Gewichts-Systems verbunden ist, erklären die Staaten 
des Zollvereines sich damit einverstanden, daß, der im Art. 11 des Vertrages vom Sten 
Februar 1842 getroffenen Verabredung ungeachtet, das im Großherzogthume Luremburg 
eingeführte Decimal= (Maaß= und Gewichts-) System, sowie der französische Münzfuß für 
die Dauer des gegenwärtigen Vertrages beibehalten werden. 
Artikel 3. So weit, nach den während der Dauer des Vertrages vom Sten Februar 
1842 gemachten Erfahrungen über die in Gemäßheit des Art. 16 dieses Vertrages wegen 
Einrichtung der Zollverwaltung im Großherzogthume Luremburg durch besondere Ueberein- 
kunft getroffenen Verabredungen, eine Abänderung der letzteren aus örtlichen oder sonstigen 
Rücksichten angemessen und zulässig erschienen ist, sind die für zweckmäßig erachteten Modifi- 
cationen durch eine anderweite besondere Uebereinkunft festgestellt worden. 
Artikel 4. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen 
Ablaufe gekündiget wird, soll derselbe auf Zwölf Jahre, und so fort von Zwölf zu Zwölf 
Jahren als verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die 
Ratifications-Urkunden mit moöglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen zwei Monaten 
zu Berlin ausgewechselt werden. 
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
unterzeichnet und demselben die Siegel ihrer Wappen beigedruckt. 
So geschehen im Haag, den 2ten April Ein Tausend Achthundert Sieben und Vierzig. 
Cgez.) Koenigsmarck. de Blochausen. 
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