Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

(141)

*  54)  Verordnung,

den  Wegfall  der  bisher  vorgeschriebenen  wundärztlichen  Ausbildung  zu

Betreibung  des  Barbier=  und  Badergewerbes  betr.;
vom  1  2ten  August  1847.

Wöon,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König

von  Sachsen  2c.  2c.  2c.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir  zu  weiterer  Durchführung  der,  durch  frühere  gesetzliche  Bestimmungen
  bereits  eingeleiteten  und  theilweise  ins  Werk  gesetzten  Trennung  der  Wundarzneikunst
von  den  Barbier=  und  Badergewerbe  in  Uebereinstimmung  mit  dem  von  Unseren  getreuen
Ständen  beim  letzten  ordentlichen  Landtage  geschehenen  Antrage  Folgendes  beschlossen  haben:

&  1.  Die  in  dem  Mandate  vom  2ten  Januar  1819,  §#  2  (Gesetzsammlung  v.  J.
1819,  Seite  138)  enthaltene  Bestimmung,  nach  welcher  zeither  die  Erwerbung  des  Meisterrechtes
  in  der  Barbier=  und  Baderzunft,  sowie  die  eigenthümliche  Uebernahme,  oder  die  Verwaltung
  einer  Barbier=  und  Badestube  von  der  Ausbildung  und  Legitimation  als  Wundarzt
abhängig  war,  wird  hiermit  aufgehoben,  so  daß  es  mithin  für  diejenigen,  welche  das  Meisterrecht
  als  Barbierer  und  Bader  suchen,  oder  eine  Barbier=  oder  Badestube  eigenthümlich  an
sich  bringen,  oder  zur  Verwaltung  übernehmen  wollen,  des  Nachweises,  daß  sie  als  Wundärzte
  gebildet  worden,  nicht  mehr  bedarf,  sondern  dazu  die  allgemeine  zünftige,  oder  nach
Maaßgabe  der  sonst  vorhandenen  localen  Einrichtungen  erforderliche  Oualification  genügt.

§#  2.  Diejenigen  Mitglieder  der  Bader=  und  Barbierinnungen,  ingleichen  Inhaber
von  Barbier=  und  Badestuben,  welche  nicht  als  Wundärzte  legitimirt  sind,  haben  sich  aller
und  jeder  chirurgischen  Verrichtungen,  einschließlich  der  zur  sogenannten  niederen  Chirurgie
gehörigen,  gänzlich  zu  enthalten.  Eben  so  bleibt  fernerhin  den  Barbier=  und  Badergesellen,
welche  die  gedachte  Legitimation  nicht  erlangt  haben,  die  Betreibung  irgend  eines  Theiles  der
chirurgischen  Praris  völlig  untersagt.  Bei  Contraventionen  gegen  diese  Bestimmungen  werden
nicht  allein  die  gedachten  Gesellen  mit  der  eintretenden  gesetzlichen  Strafe  (Art.  267  des  Criminalgesetzbuchs)
  belegt,  sondern  auch  diejenigen  Meister  oder  Inhaber  von  Bade=  und
Barbierstuben,  welche  ihren  Gesellen  und  Gehülfen  chirurgische  Verrichtungen  zulassen,  besonders
  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

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*)  Dieser  Artikel  lautet  folgendergestalt:  „Die  Ausübung  eines  öffentlichen  Dienstes,  insbesondere
  der  Verrichtungen  eines  Sachwalters,  Notars,  Mäklers,  Arztes,  Wundarztes,  oder
einer  Hebamme,  ohne  die  dazu  erforderliche  Berechtigung  durch  die  Staatsbehörde,  ist  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Monaten,  oder,  insofern  die  Gefängnißstrafe  nicht  die  Dauer  von  sechs  Wochen
übersteigt,  mit  verhältnißmäßiger  Geldbuße  zu  ahnden.“

1847.  25