Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

149 ) 
Gesctz · und Verorduungsb lall 
für das Königreich Sachsen, 
LAts Stück vom Jahre 1847. 
  
  
  
W59) Decret, 
die Bestätigung des Nachtrags zu den Statuten der Löbau-Zittauer Eisenbahn- 
gesellschaft betreffend; 
vom 7ten October 1847. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem sich Behufs der Vollendung des Unter- 
nehmens der unter dem 25sten Juni 1845 von Uns concessionirten Löbau-Zittauer Eisen- 
bahngesellschaft das Bedürfniß einer Vermehrung des ursprünglichen Anlagecapitals von Zwei 
Millionen Thalern um den Betrag von Fünfhunderttausend Thalern herausgestellt hat, 
und zu diesem Ende in Gemäßheit von § 2 der bestätigten Statuten beregter Gesellschaft 
vom 10ten Januar 1845 zu Emission von 20,000 Stück Prioritäts-Actien sub Lit. B. 
zu 25 Thalern Genehmigung ertheilt worden ist, in dessen Folge aber einige Abänderungen 
und Zusätze zu den Statuten der Gesellschaft sich nothwendig gemacht haben, zu diesen letz- 
tern, nach vorgängiger Prüfung derselben durch Unsere Ministerien der Finanzen, des Innern 
und der Justiz und Annahme Seiten der am 22sten vor. Monats abgehaltenen Generalver- 
sammlung der Actionäre in der Maaße, wie solches die Anfuge unter O besagt, als einem 
Nachtrage zu den Gesellschaftsstatuten, Unsere Genehmigung ertheilt haben. 
Wir finden Uns jedoch bewogen, hierbei noch besonders zu bestimmen, daß die im § 22 
des Concessionsdecrets vom 25sten Juni 1845 festgestellten Bedingungen, unter welchen 
dem Staate das Recht vorbehalten ist, das Eigenthum der Eisenbahn von Löbau nach Zittau 
nebst Zubehör mittelst Kaufs zu erwerben, durch den Inhalt des Nachtragsstatuts und die 
darin hinsichtlich der Actien Lit. B. getroffenen Bestimmungen in keiner Weise alterirt wer- 
den können und daß daher die vom Staate bei künftiger Geltendmachung des erwähnten An- 
kaufsrechts den Actionären zu leistende Capitalentschädvigung lediglich nach derjenigen Höhe 
zu gewähren sein werde, welche sich ergiebt, wenn der, nach Maaßgabe der aufzustellenden 
Durchschnittsberechnung, für die Actien Lit. A. und B. zusammen genommen ausfallende 
1847. 28
	        
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