Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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§ 6. Für die pünctliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungsmittel ist 
Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben hingegen der ständische 
Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschuldencasse verantwortlich. 
§& 7. Die Ausgabe der neuen Staatsschuldencassenscheine, gegen Empfangnahme 
des betreffenden Gegenwerths (§ 9), hat unter der Leitung des genannten Ausschusses und 
specieller Mitwirkung der Staatsschuldenbuchhalterei Statt zu finden. 
§ 8. Für den nämlichen Zweck sollen auch Subseriptionen mit blos theilweisen Ein- 
zahlungen angenommen werden, solchenfalls zugleich mit dem Rechtsnachtheile, daß den Sub- 
seribenten, dafern sie die weiteren Nachzahlungen innerhalb der hierzu festgesetzten Fristen 
nicht leisten, nach Ablauf der dießfallsigen Zahlungstermine ein Anspruch auf Erwerbung 
der von ihnen subseribirten Staatsobligationen nicht weiter zustehe, vielmehr alsdann der 
Verkauf der letzteren für ihre Rechnung an der Leipziger Börse gegen Sensalbescheinigung 
bewerkstelligt und ihnen nur der Betrag ihrer Einzahlungen, abzüglich des davon zu kürzen- 
den etwaigen Verlustausfalls und sonstigen Aufwands zurückgewährt und, im Falle der un- 
terbleibenden Abhebung desselben, zu dessen Deponirung bei dem Justizamte Dresden Aster 
Abtheilung, auf Kosten der Subseribenten zu Jedermanns Recht, verschritten werden solle. 
§J 9. Sowohl bei den vollen, als auch bei den theilweisen Einzahlungen wer- 
den Cassenbillets und Leipziger Banknoten unbeschränkt statt bagaren Geldes angenommen; 
es soll aber noch überdieß hierbei nachgelassen sein, den für abzunehmende Obligationen zu 
leistenden Geldwerth mit einem Betrage von 25 Procent: in Landrentenbriefen, ingleichen 
mit einem Betrage von gleicher Höhe: in dreiprocentigen Staatsobligationen der Anleihen 
vom Jahre 1830 und 1844 nach dem Pariwerthe zu gewähren. 
Soweit hiernach die Verwendung dreiprocentiger Staatspapiere statthaft ist, können auch 
Landrentenbriefe an deren Stelle treten. 
§ 10. Die in dem Mandate vom 26sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach 
der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 ausgegebenen landschaftlichen Obli- 
gationen mit den älteren Steuer= und Kammerereditcassenscheinen, ertheilten Vorschriften leiden 
auf die neuen Staatsschuldencassenscheine, dazu gehörigen Talons und Coupons ebenfalls 
durchgehends Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, zu dessen Ausführung sowohl Unser Finanzmini- 
sterium, als auch, im Einverständnisse mit diesem, der ständische Ausschuß zu Verwaltung 
der Staatsschuldencasse, das weiter Nöthige einzuleiten und in's Werk zu setzen hat, eigen- 
händig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 27sten März 1 847. 
Friedrich August. 
  
   
Heinrich Anton von Zeschau.
	        
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