— 39 —
oder nur bedingungsweise ertheilt, so gilt das oben im 8 19 unter d Bemerkte. Der
Verhandlung der zweiten Instanz in öffentlicher Sitzung hat, soweit nöthig, ein Beamter
der Gewerbeinspektion beizuwohnen.
8 22.
In Bezug auf das Hufbeschlaggewerbe wird auf das Gesetz, die gewerbmäßige Aus- Zu 88 304
übung des Hufbeschlags betreffend, vom 16. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 135) und 40 Abs. 2.
nebst Ausführungsverordnung vom 17. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 136, dazu die
Berichtigung S. 168) verwiesen.
Vor Beginn des Gewerbes ist das Prüfungszeugniß bei der unteren Verwaltungs-
behörde vorzulegen, welche die zur Versagung der Genehmigung zum Betriebe des
Gewerbes (Gewerbeordnung § 40 Abs. 2) zuständige Behörde ist.
8 23.
Rücksichtlich des Elbschifffahrtsbetriebs und der Verrichtung von Lootsendiensten bei Zug31.
demselben bewendet es bei den Bestimmungen der bestehenden Staatsverträge und der
auf Grund derselben erlassenen besonderen Verordnungen.
8 24.
Die Ertheilung der Erlaubniß für Schauspielunternehmer steht der Kreishaupt= Zu §8 32 und
mannschaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses zu. 40 Abs. 2.
8 25.
Zum Betriebe von Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Brannt= Zu §8 33 und
wein oder Spiritus Erlaubniß zu ertheilen, steht der unteren Verwaltungsbehörde zu. 40 Abf. 2.
Als Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus gilt der Verkauf in Mengen unter
33 ½ Liter.
In Bezug auf den Bedürfnißnachweis bewendet es bei der Verordnung, den Bedürfniß-
nachweis bei gewerblichen Erlaubnißertheilungen betreffend, vom 31. Juli 1879
(G.= u. V.-Bl. S. 313) Ziffer I. «
Bei der Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft und Schank—
wirthschaft ist stets ausdrücklich zu bemerken, ob sich dieselbe auch auf das Ausschänken
von Branntwein erstreckt oder nicht.
§ 26.
Die Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der in § 33 a der Gewerbeordnung auf- oae "
geführten Gewerbe, ingleichen die Untersagung eines solchen Gewerbebetriebs steht der "
unteren Verwaltungsbehörde zu.
Die Amtshauptmannschaft hat den Bezirksausschuß zur Berathung zuzugiehen.
7 *