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„15) Declaration,
inbemerkte Gebahrung mit einem Nominalbetrage von 21 Millionen Thalern
in Landrentenbriefen, sowie mit einem dergleichen in 3 procentigen inländischen
Staatsobligationen betr.;
vom 27sten März 1847.
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 24c.
haben zwar in dem Gesetze vom heutigen Tage angeord net, daß die zu eröffnende neue 4 pro-
centige Staatsanleihe bis zu einer Nominalsumme von 10 Millionen Thalern ausgedehnt
werden möge. Wenn jedoch die für außerordentliche Staatszwecke bevorstehenden Verwend-
ungen zunächst nur ein Bedürfniß von fünf Millionen Thaler in Anspruch nehmen und
daher Unser Absehen bei dieser Staatsanleihe auch nur auf eine Effectiovermehrung der
Staatsschuld um 5 Millionen Thaler gerichtet ist, so finden Wir, mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände, Uns bewogen, den durch Debitirung der neuen Anleihe zu erwartenden
Mehrbetrag an 5 Millionen Thaler von der Verwendung für obige Zwecke jedenfalls
auszunehmen, und beschließen demnach wie folgt:
A.
Die Hälfte jenes eingehenden Mehrertrags soll in LCandrentenbriefen, je nach dem
eintretenden Bedürfnisse, vorschußweise an die Landrentenbank abgegeben werden, mit der
Bestimmung, dieselben, anstatt neuzucreirender dergleichen, rücksichtlich der dahin noch zur
Ueberweisung gelangenden Ablösungsrenten, als Ausgleichungsmittel für die Berechtigten zu
benutzen. Dieser Vorschuß ist künftig, nach erfolgter Rückzahlung desselben, Seiten des
Landrentenbankinstituts, ausschließlich auf Abtragung anderer Staatspassiven, in Gemäßheit
der alsdann mit Beistimmung Unserer getreuen Stände hierüber zu treffenden näheren Bestim-
mung, zu verwenden.
B.
Bis zur Höhe der anderen Hälfte sind Obligationen der dreiprocentigen
Staatsschuld vom Jahre 1830 und 1844, und zwar, nach dem Verhältnisse
des dermaligen Betrags beider Staatsschuldengattungen unter sich, theils in 1830er theils
in 1844er Obligationen bei dem ständischen Ausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden-
casse verwahrlich niederzulegen, wovon die Hauptstaatscasse lediglich die Zinsen zu beziehen
hat und welche von ihr im Falle der Ausloosung durch andere ersetzt werden mögen.