Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

( 52) 
„15) Declaration, 
inbemerkte Gebahrung mit einem Nominalbetrage von 21 Millionen Thalern 
in Landrentenbriefen, sowie mit einem dergleichen in 3 procentigen inländischen 
Staatsobligationen betr.; 
vom 27sten März 1847. 
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 24c. 
haben zwar in dem Gesetze vom heutigen Tage angeord net, daß die zu eröffnende neue 4 pro- 
centige Staatsanleihe bis zu einer Nominalsumme von 10 Millionen Thalern ausgedehnt 
werden möge. Wenn jedoch die für außerordentliche Staatszwecke bevorstehenden Verwend- 
ungen zunächst nur ein Bedürfniß von fünf Millionen Thaler in Anspruch nehmen und 
daher Unser Absehen bei dieser Staatsanleihe auch nur auf eine Effectiovermehrung der 
Staatsschuld um 5 Millionen Thaler gerichtet ist, so finden Wir, mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, Uns bewogen, den durch Debitirung der neuen Anleihe zu erwartenden 
Mehrbetrag an 5 Millionen Thaler von der Verwendung für obige Zwecke jedenfalls 
auszunehmen, und beschließen demnach wie folgt: 
A. 
Die Hälfte jenes eingehenden Mehrertrags soll in LCandrentenbriefen, je nach dem 
eintretenden Bedürfnisse, vorschußweise an die Landrentenbank abgegeben werden, mit der 
Bestimmung, dieselben, anstatt neuzucreirender dergleichen, rücksichtlich der dahin noch zur 
Ueberweisung gelangenden Ablösungsrenten, als Ausgleichungsmittel für die Berechtigten zu 
benutzen. Dieser Vorschuß ist künftig, nach erfolgter Rückzahlung desselben, Seiten des 
Landrentenbankinstituts, ausschließlich auf Abtragung anderer Staatspassiven, in Gemäßheit 
der alsdann mit Beistimmung Unserer getreuen Stände hierüber zu treffenden näheren Bestim- 
mung, zu verwenden. 
B. 
Bis zur Höhe der anderen Hälfte sind Obligationen der dreiprocentigen 
Staatsschuld vom Jahre 1830 und 1844, und zwar, nach dem Verhältnisse 
des dermaligen Betrags beider Staatsschuldengattungen unter sich, theils in 1830er theils 
in 1844er Obligationen bei dem ständischen Ausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden- 
casse verwahrlich niederzulegen, wovon die Hauptstaatscasse lediglich die Zinsen zu beziehen 
hat und welche von ihr im Falle der Ausloosung durch andere ersetzt werden mögen.
	        
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