Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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scheinigung, eine neue Interimsbescheinigung, nach Maaßgabe der Beifuge D., welche 
die Zusage zu enthalten hat, daß der noch übrige Einzahlungsbetrag während der — 
Zeit vom ssten Juli 1847 ab, bis mit 31sten März 1848 ganz oder 
theilweise in Landrentenbriefen und beziehendlich zur Hälfte in 3 procentigen inlän- 
dischen Staatspapieren angenommen und der noch zurückbehaltene Obligationswerth 
gegen Rückgabe dieser Interimsbescheinigung verabfolgt werden solle. Etwaige ab- 
schlägliche Leistungen für den Zweck dieser Nachzahlung sind eben so wie die dafür 
ausgeantworteten Obligationsbeträge auf der vorbemerkten Interimsbescheinigung 
abzuschreiben. Wird aber die mehrgedachte Nachzahlung nicht bis mit 31 sten März 
1848 geleistet, so ist die in jener Bescheinigung enthaltene Zusage als erloschen und 
wirkungslos zu betrachten, doch sollen alsdann, gegen Rückgabe derselben, die etwa 
in dieser Beziehung geleisteten theilweisen Zahlungen, soweit der Subseribent den 
Gegenwerth dafür nicht bereits in neuen Obligationen in Empfang genommen, ihm 
wieder zurückerstattet werden. 
Hat der Subseribent bis zu und mit dem 30sten Juni 1847 nicht eine Baar- 
zahlung von mindestens 50 Procent geleistet, so ist dessen Einzahlungsverbindlichkeit 
nach dem Falle Sub B. zu beurtheilen. 
B. Wer von der Sub A. nachgelassenen Modalität keinen Gebrauch machen will, hat 
die erforderlichen Nachzahlungen in der Art zu leisten, daß er längstens 
am 30sten Juni 1847: 25 Procent 
Zosten Septbr. - :25 der gezeichneten Summe, 
31sten Dechr. --1:25 
31sten März 1848: den Rest derselben, unter Anrechnung der bei der Sub— 
seription mit abgelieferten 10 Procent, 
in zulässigen Valuten, nach dem § 4 bezeichneten Verhältnisse, einzahle. Für den 
Betrag der Nachzahlungen werden, soweit dieß thunlich ist, die entsprechenden Sum- 
men in Staatsobligationen der neuen Anleihe verabfolgt und wird auf der gleich- 
zeitig mit einzureichenden Subseriptionsbescheinigung das Nöthige deshalb bemerkt 
werden. 
3) Insoweit zu einer Nachzahlung zulässige Staatseffecten mit verwendet werden sollen, 
ist dieselbe, in der § 4 in sine vorgeschriebenen Maaße, mit einem Lieferscheine zu 
versehen. 
4) Diejenigen Subseribenten, welche die unter B. bestimmten Zahlungsfristen nicht inne- 
halten, werden nach Ablauf der letzteren des Anspruchs auf Erwerbung der von ihnen 
subseribirten und noch nicht verabreichten Staatsobligationen gänzlich verlustig und ha- 
ben zu erwarten, daß alsdann der entsprechende Betrag derselben für ihre Rechnung an 
der Leipziger Börse gegen Sensalbescheinigung verkauft und ihnen nur der Betrag ihrer 
An- und Einzahlungen, abzüglich des davon zu kürzenden etwaigen Verlustausfalls 
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