Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Bestätigungsdeecret 
ertheilt, oon Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 1 7ten Mai 1848. 
Friedrich August. 
D. Alerander Karl Hermann Brann. 
Martin Oberländer. 
  
  
Statuten der Leipziger Vorschußbank. 
Se. Majestät, der König Friedrich August, haben auf Vortrag der Königlichen hohen 
Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen, zu Abhülfe des allgemein herrschenden 
Geldmangels und zur Wiederbelebung, sowie Hebung des Handels und der Gewerbe, der 
Stadt Leipzig die Errichtung einer Vorschußbank und zwar in der Eigenschaft einer städtischen 
Leihanstalt, welche zwar getrennt von der übrigen städtischen Verwaltung dennoch ein städtisches 
Institut ist und juristische Persönlichkeit hat, allergnädigst gestattet, als weshalb folgende 
statutenmäßige Bestimmungen genehmigt worden sind. 
1. Der Gesammtumfang der städtischen Vorschußbank ist zur Zeit auf 500,000 Thaler 
festgesetzt und es werden bis zu diesem Betrage au porteur lautende Schuldscheine in Appoints 
von 50, 100 und 500 Thalern ausgefertigt, welche als öffentliche Ereditpapiere der Vindication 
nicht unterliegen. 
2. Für die von der Vorschußbank bei ihrer Geschäftsführung übernommenen Verbind- 
lichkeiten leistet die Stadtgemeinde Leipzig als Principalschuldnerin Sicherheit. 
3. Die Verwaltung der Vorschußbank ist einem aus Mitgliedern des Stadtraths, der 
Stadtverordneten und des Handels= sowie Gewerbstandes erwählten Comité von Sechszehn 
Personen übertragen, bei welchem jederzeit ein Mitglied des Stadtraths, als dessen Bevoll- 
mächtigter, den Vorsitz hat. Diesen tritt ein Buchhalter und Geschäftsführer unter dem Namen 
eines „Bevollmächtigten“ hinzu. 
4. Die vorerwähnten Schuldscheine werden von einem Mitgliede des Stadtrathes und 
einem verpflichteten Comitemitgliede, sowie von dem ebenfalls verpflichteten Bevollmächtigten 
der Vorschußbank vollzogen. 
5. Alle von der Vorschußbank gehörig (wie vorstehend bemerkt) vollzogene Urkunden und 
Schriften, deren Bücher und die daraus entnommenen Ertracte gelten als öffentliche Urkunden. 
6. Gegenstände, auf welche Vorschüsse in der Regel gegeben werden, sind: 
a) Produkte, mit Ausnahme von Bau= und Brennmaterialien, auch mit Ausschluß 
von Getreide, 
b) fabricirte, der Mode nicht wesentlich unterworfene Waaren, 
I) sächsische Staatspapiere und Leipziger Stadtobligationen,
	        
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