Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(XIX ) 
Geschworne — deren Wahl, Verpflichtung und Wirksamkeit bei Preßvergehen 
gegen deren Ausspruch ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig 
Gewerbe= und Personalsteuer — der am 15ten Mai gefällige halbjäh- 
rige Betrag derselben, 
ist doppelt zu erheben 
— Reclamationen und Recurse gegen die Ansätze und die Einbring- 
ung der desfallsigen Beiträge haben keine Suspensivkraft 
— deren Erhebung nach der Hälfte des Jahresbetrags 
— Abfassung der Rechnungen über selbige 
— welchen Betrag dieselbe nicht übersteigen dar und d vesfallsize Re- 
stitution des geleisteten Mehrbetrags .. 
— Erhebungsgebühren dabei 
wenn er sich auf 2 Thaler oder mehr beläuft, 
Gewerbe= und Personalsteuercataster — es soll der Auffteilung der— 
selben zur Zeit Anstand gegeben werden 
Glaubensbekenntniß der Deutschkatholiken 
Goldmünzen, leichte, verbotene, — unter welcher Bedingung den Geldwechs- 
lern deren Verkauf nach dem Gewichte und Gehalte künftig gestattet 
sein soll — Contraventionsstrafe 
Grenzreceß, zwischen der Königlich Sichũschen und Kaiserlich Oesterreichischen 
Regierung abgeschlossener 
Grund= und Hypothekenbehörden — deren Obliegenheit zu Fortführung 
der zu den Grund= und Sypothekenbüchern gehörigen Flurbuchsauszüge 
Grund= und Hypothekenbücher — inwiefern der Grundstücksbesitzer, wenn 
— 
er unterläßt, binnen der ihm gestatteten Frist sich über das Anerkenntniß 
des sein Grundstück betreffenden Foliums darin zu erklären, die ihm 
etwa zustehenden Einwendungen und Einreden gegen die eingetragene 
Schuld oder sonstige Verbindlichkeit, dem eingetragenen Berechtigten 
gegenüber, nicht verlustig wire 
— im Falle, daß der Besitzer ausdrücklich oder stillschweigend den des- 
fallsigen Entwurf anerkannt hat, liegt ihm auch der Beweis ob, daß 
die eingetragene Verbindlichkeit nicht begründet oder erloschen sei 
— Ermächtigung der für deren Einrichtung niedergesetzten Commis- 
Ien zu Ueberwachung der Führung derselben bei den Unterge— 
richten » 
— Auflösung bieser Commission . 
— Ueberweisung der bei dieser Gommision unerledigt gebliebenen 
Geschäfte an die Appellationsgericht. 
— Fortführung der Beaufsichtigung und lUeberwachung der Buch- 
führung dabei durch den Commissionsrath Voigt . 
Grundsteuer, im Monate Mai gefällige, — deren Erhebung nach 6 2 
gen von jeder Steuereinheit 
— deren Erhebung nach 2 Pfennigen von jeder Steuereinheit 
— Modalität der Abfassung der Rechnungen hierüber 
— welchen Betrag dieselbe nicht ubersteigen darf und buse Re- 
stitution des geleisteten Nehrbetrags. 
Erhebungsgebühren dabei 
  
Tag. 
18 Nov. 
23 Nov. 
20 Dec. 
18 Nov. 
25 April 
11 Mai 
12 Aug. 
27 Oct. 
15 Nov. 
* 2 
13 Oct. 
2 Nov. 
14 Jan. 
11 April 
27 März 
  
Seite. 
308 fg. 
323 fg. 
359 
313 fg. 
97 fg. 
133 
169 
194 fg. 
291 
292 
192 
209 fg. 
4 fg. 
58 fg. 
36 fg. 
2 fg. 
35 
357 
97 f g 
169 
194 fg. 
291 
292 
  
Paragraph. 
17—19 
1—3 
17—19 
1—3
	        
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