Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 164) 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Königstein. 
13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des § 15 gedachten Falles, 
unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Outttungsbuchs. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den 
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat daher das ihm aus- 
gehändigte Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch des- 
sen Verlust oder Mißbrauch durch einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
15. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Ouittungsbuch abhanden kommen, so hat 
er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, sofort und mindestens am nächsten Erpeditionstage, 
während der bestimmten Expeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation 
davon in Kenntnif setzt. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten den Verlust, unter Bemerkung des Buchs und des 
Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und im Pirnaischen 
Wochenblatte bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auf- 
fordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit bei deren Verluste, bin- 
nen 3 Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen 
nicht auszahlen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen andern, als den, der den Verlust 
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entschei- 
dung an das Stadtgericht abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende, 
nach Ablauf jener 3 Monate, wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, oder auf deren 
Requisition bei seiner Justizbehörde sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich 
bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch und das alte wird für ungültig erklärt und dieß 
mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die 
erwähnten öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
16. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in dem 
15 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die, 
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert 
werden. 
17. Gegen die, in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das 
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nicht Statt. 
 
	        
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