Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(205) 
II. Allgemeine Rechtsverhältnisse derselben im Staate. 
83. 
Die deutschkatholischen Glaubensgenossen sind von nun an aller in § 32, 33, 56, 
57, 58, 59, 60 und 139 der Verfassungsurkunde vom áten September 1831 angege- 
benen Rechte theilhaftig und den entsprechenden Verpflichtungen unterworfen. 
Es dürfen daher insbesondere auch die deutschkatholischen Kirchengemeinden ihren Gottes- 
dienst frei und öffentlich ausüben und die Geistlichen derselben alle gottesdienstlichen Verrich- 
tungen und geistlichen Amtshandlungen bei deutschkatholischen Glaubensgenossen vollziehen. 
84. 
So lange die deutschkatholischen Kirchengemeinden nicht eigene Kirchengebäude haben, 
ist ihnen der Mitgebrauch der Kirchengebäude anderer Confessionsverwandten mit Einver— 
ständniß der betreffenden Kirchengemeinde gestattet; es ist aber davon der Consistorialbe— 
hörde Anzeige zu machen. 
Bei etwa eintretenden Zwistigkeiten über diesen Mitgebrauch steht der Consistorialbehörde 
über das fragliche Kirchengebäude das Recht zu, die frühere Vereinigung wieder aufzulösen. 
Gegen die Entscheidung dieser Behörde findet Recurs an das Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts statt. 
§ 5. 
Von Bekanntmachung dieses Gesetzes an hören die Mitglieder der deutschkatholischen 
Kirchengesellschaft auf, unter den, für die von ihnen verlassene Kirche bestimmten, Gesetzen 
und geistlichen Behörden zu stehen, gehen der Rechte der Mitglieder jener Kirchen verlustig 
un werden von den Verbindlichkeiten derselben, insoweit sie nicht den Grundbesitz betref- 
en, befreit. 
III. Verfassung für die innern kirchlichen Angelegenheiten. 
6. 
Die Anordnung und Handhabung ver innern kirchlichen Angelegenheiten (jus in sacra) 
steht den einzelnen deutschkatholischen Kirchengemeinden und den, von ihnen mit Geneh- 
migung der Staatsregierung eingesetzten, Local= und Centralbehörden zu. (§ 57 der Ver- 
fassungsurkunde.) 
87. 
Ueber die Einrichtung dieser Behörden ist in einer Kirchenversammlung, zu welcher Ab— 
geordnete aller deutschkatholischen Gemeinden des Landes zusammentreten, ein Statut zu ent— 
werfen und dem Könige zur Genehmigung durch das Ministerium des Cultus und öffent— 
lichen Unterrichts vorzulegen.
	        
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