Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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verbrecherischer Mittel bedienen, sind verboten und es sind, wie die Theilnehmer daran, so inson- 
derheit die Urheber und Leiter derselben nach den strafgesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
#4. Für die Aeußerungen, oder Handlungen Einzelner in einem Vereine oder einer 
Versammlung können nur diese Einzelnen selbst verantwortlich gemacht werden. 
§ 5. Zur Berufung von Volksversammlungen, oder zur Stiftung von Vereinen sind nur 
diejenigen berechtigt, welche dispositionsfähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind. 
§ 6. Die Zusammenrufung von Volksversammlungen darf daher nicht namenlos, oder 
unter einem Collectiv= oder falschen Namen Statt finden. 
§& 7. Die Zusammenberufung zu einer Volksversammlung, oder zu Bildung eines Ver- 
eins ist jedesmal, selbst wenn sie öffentlich erfolgt, noch vor dem Zusammentritte der Ver- 
sammlung mit Angabe der Zeit, des Orts und Zwecks derselben, der Polizeibehörde des 
Versammlungsorts, oder, dafern eine solche an dem letzteren ihren Sitz nicht hat, deren da- 
selbst wohnhaftem Organe schriftlich, oder mündlich anzuzeigen. Es hat sich jedoch die 
Polizeigewalt aller Einmischung und Cognition bei Ausübung des gesetzlich gestatteten Ver- 
eins= und Versammlungsrechts zu enthalten. 
& 8. Diese Anzeige liegt denjenigen Personen ob, von welchen die Zusammenberufung 
ausgeht. 
§&9. Die erfolgte Bildung eines Vereins, den Namen, welchen er sich beigelegt, die 
Vorsteher und sonstigen Beamten, welche er gewählt hat und den Zweck, zu welchem er zu- 
sammengetreten ist, hat der Vorstand des Vereins längstens 3 Tage nach dem Zusammentritte 
des letzteren der § 7 bezeichneten Behörde schriftlich anzuzeigen. 
* 10. Den Theilnehmern an Vereins= und Volksversammlungen, ausschließlich derje- 
nigen Personen, die von Amts= und Dienstwegen Waffen zu tragen berechtigt und verpflich— 
tet sind, ist nicht gestattet, mit Waffen in diesen Versammlungen zu erscheinen. 
§ 11. Die Verletzung der § 10 enthaltenen Bestimmung ist mit Gefängnißstrafe bis 
zu zwei Monaten, oder verhältnißmäßiger Geldstrafe (vergl. Art. 20 des Criminalgesetzbuchs) 
zu ahnden. — Die Uebertretung der in 9§ 5, 6, 7, 8 und 9 gegebenen Vorschriften zieht 
eine Gefängnißstrafe bis mit zwei Wochen, oder verhältnißmäßige Geldbuße nach sich. 
+ 12. Das den Militärs zustehende Recht der Theilnahme an Vereinen und Versamm- 
lungen kann von dem Kriegsministerium aus Rücksichten auf den Dienst und die Diseiplin 
suspendirt werden. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt. Dresden, den 14Aten November 1848. 
Friedrich August. 
LS D. Alexander Karl Hermann Braun. 
Martin Oberländer. 
Letzte Absendung: am 2ten December 1848. 
 
	        
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