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Gesctz und Verordnun #s
für das Königreich Sachsen,
34½ Stück vom Jahre 1848.
nN 5 100) Verordnung,
die im laufenden Jahre erhobenen außerordentlichen Steuern betreffend;
vom 15ten November 1848.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
SI.
Bei der in Gemäßheit der Verordnung vom 1 2ten August dieses Jahres § 8 (Gesetz-
und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 168) erfolgten Erhebung des ersten Ter-
mins der Einkommensteuer hat es sein Bewenden und findet eine weitere Erhebung derselben
nicht Statt.
2.
Der höchste Betrag der mittelst derselben Verordnung ausgeschriebenen außerordentlichen
Grund-, Gewerbe= und Personalsteuern, welcher § 18 daselbst auf 5 Thlr. — — festgesetzt
worden ist, soll bei keinem Steuerpflichtigen die Summe von überhaupt
Drei Thalern — —
übersteigen.
Denjenigen Steuerpflichtigen, welche an den zuletzt gedachten Steuern einen diesen Satz
übersteigenden Beitrag geleistet haben, ist der Mehrbetrag entweder auf künftige Steuern gut
zu rechnen oder auf ihr Verlangen zurückzuerstatten, in beiden Fällen aber dieser Mehrbetrag
in der mittelst Verordnung vom 27 sten October dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt
von diesem Jahre, Seite 198) vorgeschriebenen Wegfallsliste zu verschreiben.
3.
Den sämmtlichen Gemeinden wird in Hinsicht auf den durch die Abschätzung für die
1848. 58