Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(291) 
Gesctz und Verordnun #s 
  
für das Königreich Sachsen, 
34½ Stück vom Jahre 1848. 
  
nN 5 100) Verordnung, 
die im laufenden Jahre erhobenen außerordentlichen Steuern betreffend; 
vom 15ten November 1848. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 
SI. 
Bei der in Gemäßheit der Verordnung vom 1 2ten August dieses Jahres § 8 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 168) erfolgten Erhebung des ersten Ter- 
mins der Einkommensteuer hat es sein Bewenden und findet eine weitere Erhebung derselben 
nicht Statt. 
2. 
Der höchste Betrag der mittelst derselben Verordnung ausgeschriebenen außerordentlichen 
Grund-, Gewerbe= und Personalsteuern, welcher § 18 daselbst auf 5 Thlr. — — festgesetzt 
worden ist, soll bei keinem Steuerpflichtigen die Summe von überhaupt 
Drei Thalern — — 
übersteigen. 
Denjenigen Steuerpflichtigen, welche an den zuletzt gedachten Steuern einen diesen Satz 
übersteigenden Beitrag geleistet haben, ist der Mehrbetrag entweder auf künftige Steuern gut 
zu rechnen oder auf ihr Verlangen zurückzuerstatten, in beiden Fällen aber dieser Mehrbetrag 
in der mittelst Verordnung vom 27 sten October dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt 
von diesem Jahre, Seite 198) vorgeschriebenen Wegfallsliste zu verschreiben. 
3. 
Den sämmtlichen Gemeinden wird in Hinsicht auf den durch die Abschätzung für die 
1848. 58
	        
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