Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

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sollen,  dass  das  neue  Gesetz  mindestens  sich  durch  eine  sehr
scharfe  Concentration  der  Verhandlungen  und  dann  (selbstverständbesonders

  in  der  älteren,  halbverschollenen  Literatur  —  soweit  sie  mir  zu
Gebote  stand  —  zum  Theil  arge  Missverständnisse  finden,  darf  ich  wohl  als
unzweifelhaft  ansehen:  sie  haben  schon  eine  heilsame  Abfertigung  in  den
prächtigen  Aufsätzen  des  älteren  PucHTA  gefunden  (a.  a.  OÖ.  Nr.  1  u.  2).
Ueberhaupt  sollte  man  vor  einer  Kritik  des  österreichischen  Entwurfes  ausser
GRÄVELL,  Prüfung  der  Gutachten  der  Immediatjustizcommission  am  Rhein
(1819),  besonders  8.  6,  184  ff.,  271  fi.  Bd.  I,  gerade  diesen  Schriftseller  lesen,
der  an  praktischem  Sinne  und  unbestechlich  klarem  Blicke  mir  fast  unserem
O.  BAEHR  congenial  erscheint.  PucHTA  hat  selbst  12'/,  Jahre  als  Richter  die
A.G.O.  gehandhabt  und  ist  voll  ihres  Lobes;  mit  unerbittlichem  Spotte  (S.  21,
40,  41,  61,  8i)  verfolgt  er  die  oberflächlichen  Anfeindungen,  denen  sie  ausgesetzt
  war,  so  dass  man  sich  jetzt  getrost  zu  der  Ueberzeugung  bekennen
darf,  es  sei  weit  mehr  zu  untersuchen,  wer,  nicht  was  ihre  Rechtssätze  zu
Falle  gebracht  habe.  PucHTaA  sagt  u.  A.:  „Man  spricht  gewöhnlich  von  einem
Aufdringen  des  Rechtsschutzes,  von  einem  Verfahren  von  Amtswegen  in
Civilsachen,  von  inquisitorischen  Einschreitungen,  von  Beweisführen  durch  den
Richter  und  was  dergleichen  mehr  ist.  Das  spricht  man  und  glaubt  es  und
macht  es  auch  Andere  glauben  und  verketzert  damit  eine  Rechtsverfassung,
  deren  man  sich  vielmehr  als  deutscher  Erfindung
zu  rühmen  Ursache  hätte.  Kaum  ist  es  begreiflich,  wie  man  dem  Gedanken
  Raum  geben  konnte,  dass  der  preussische  Process,  hervorgesangen
  aus  der  Idee  eines  der  hellsehendsten  Köpfe  aller
Zeiten,  ausgeführt  durch  Männer  von  den  Talenten  und  Kenntnissen  eines
CARMER,  SUAREZ  u.  8.  w.  —  dergleichen  verkehrte  Grundsätze,  als  dessen
Tadler  aus  dem  Untersuchungsprineipe  herleiten  zu  müssen  sich  veranlasst
geglaubt  haben,  aufstellen  könne“  u.  s.  f£  Auch  hebt  er  verschiedentlich
hervor  (S.  4,  21),  ähnlich  wie  jetzt  Baehur  am  Schlusse  seines  Aufsatzes  in
den  „Grenzboten“,  man  müsse  vor  Allem  prüfen,  wer  gegen  die  Grundsätze
des  betreffenden  Verfahrens  seine  Stimme  erhebe.  —

An  literarischem  Materiale  über  die  A.G.O.  will  ich  mich  wenigstens
noch  auf  Savıenv,  Beruf  unserer  Zeit,  S.  131;  C.  F.  MüHLeEnsBrRucH,  Entwurf
des  gemeinrechtlichen  und  preussischen  Civilprozesses  (1827)  S.  XIIu.  S.  20;
Krein’s  Annalen  XIII,  S.  315;  XIX,  S.  170;  MITTERMAIER  in  seinen  Aufsätzen
in  den  ersten  Bänden  des  Arch.  f.  civ.  Praxis  und  in  der  Schrift:  „Der  gemeine
  deutsche  bürgerliche  Process“  (1820);  GRIESINGER,  Ueber  Justizorganisationen
  (1820);  GOoETzE,  Das  neuste  preussische  Civilprocessgesetz  (1846);
DELBRÜCK,  Reform  des  Civilprocesses  (1849);  REınHarn,  Vergleichende  Kritiken
  u.  s.  w.  (1849),  in  denen  sich  dann  noch,  wie  bei  PucHTA,  eine  Reihe
von  anderen  Schriften  und  Gutachten  angezogen  finden;  endlich  aus  neuster