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sollen, dass das neue Gesetz mindestens sich durch eine sehr
scharfe Concentration der Verhandlungen und dann (selbstverständbesonders
in der älteren, halbverschollenen Literatur — soweit sie mir zu
Gebote stand — zum Theil arge Missverständnisse finden, darf ich wohl als
unzweifelhaft ansehen: sie haben schon eine heilsame Abfertigung in den
prächtigen Aufsätzen des älteren PucHTA gefunden (a. a. OÖ. Nr. 1 u. 2).
Ueberhaupt sollte man vor einer Kritik des österreichischen Entwurfes ausser
GRÄVELL, Prüfung der Gutachten der Immediatjustizcommission am Rhein
(1819), besonders 8. 6, 184 ff., 271 fi. Bd. I, gerade diesen Schriftseller lesen,
der an praktischem Sinne und unbestechlich klarem Blicke mir fast unserem
O. BAEHR congenial erscheint. PucHTA hat selbst 12'/, Jahre als Richter die
A.G.O. gehandhabt und ist voll ihres Lobes; mit unerbittlichem Spotte (S. 21,
40, 41, 61, 8i) verfolgt er die oberflächlichen Anfeindungen, denen sie ausgesetzt
war, so dass man sich jetzt getrost zu der Ueberzeugung bekennen
darf, es sei weit mehr zu untersuchen, wer, nicht was ihre Rechtssätze zu
Falle gebracht habe. PucHTaA sagt u. A.: „Man spricht gewöhnlich von einem
Aufdringen des Rechtsschutzes, von einem Verfahren von Amtswegen in
Civilsachen, von inquisitorischen Einschreitungen, von Beweisführen durch den
Richter und was dergleichen mehr ist. Das spricht man und glaubt es und
macht es auch Andere glauben und verketzert damit eine Rechtsverfassung,
deren man sich vielmehr als deutscher Erfindung
zu rühmen Ursache hätte. Kaum ist es begreiflich, wie man dem Gedanken
Raum geben konnte, dass der preussische Process, hervorgesangen
aus der Idee eines der hellsehendsten Köpfe aller
Zeiten, ausgeführt durch Männer von den Talenten und Kenntnissen eines
CARMER, SUAREZ u. 8. w. — dergleichen verkehrte Grundsätze, als dessen
Tadler aus dem Untersuchungsprineipe herleiten zu müssen sich veranlasst
geglaubt haben, aufstellen könne“ u. s. f£ Auch hebt er verschiedentlich
hervor (S. 4, 21), ähnlich wie jetzt Baehur am Schlusse seines Aufsatzes in
den „Grenzboten“, man müsse vor Allem prüfen, wer gegen die Grundsätze
des betreffenden Verfahrens seine Stimme erhebe. —
An literarischem Materiale über die A.G.O. will ich mich wenigstens
noch auf Savıenv, Beruf unserer Zeit, S. 131; C. F. MüHLeEnsBrRucH, Entwurf
des gemeinrechtlichen und preussischen Civilprozesses (1827) S. XIIu. S. 20;
Krein’s Annalen XIII, S. 315; XIX, S. 170; MITTERMAIER in seinen Aufsätzen
in den ersten Bänden des Arch. f. civ. Praxis und in der Schrift: „Der gemeine
deutsche bürgerliche Process“ (1820); GRIESINGER, Ueber Justizorganisationen
(1820); GOoETzE, Das neuste preussische Civilprocessgesetz (1846);
DELBRÜCK, Reform des Civilprocesses (1849); REınHarn, Vergleichende Kritiken
u. s. w. (1849), in denen sich dann noch, wie bei PucHTA, eine Reihe
von anderen Schriften und Gutachten angezogen finden; endlich aus neuster