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hältnisse der Herrschaft Reibersdorf hinsichtlich der darunter begriffenen, durch diese Abtretung
betroffenen Gebietstheile von der k. k. österreichischen Regierung aufrecht erhalten werden.
10)) Der sächsischen und böhmischen Gerichtsherrschaften verbleiben auch über die, dem
Gebietsaustausche zu Folge, unter fremde Hoheit kommenden Gebietstheile die bisher aus-
geübten Jurisdictionsgerechtsame und obrigkeitlichen Rechte; jedoch unter der Hoheit, mithin
nach den Gesetzen und unter der Oberaufsicht des Staates, dem diese Gebietstheile künftig
angehören und dergestalt, daß jene Gerechtsame durch einen von der Regierung dieses Staats
verpflichteten, und in deren Gebiet wesentlich wohnhaften, zu dieser Geschäftsbesorgung be-
fähigten Beamten ausgeübt werden, auch überhaupt allem dem genügt werde, was in Bezug
auf diese Ausübung die in gedachtem Staate bereits bestehenden oder künftigen Vorschriften
erfordern.
11) Die Dienste, Zinsen und Gebührnisse aller Art, welche in den durch die Gebiets-
abtretungen und Austausche betroffenen Gebietstheilen von den dasigen Unterthanen ihrer
Gutsherrschaft bisher zu leisten und zu entrichten waren, sind auch künftig völlig ungehindert
derselben zu leisten und zu entrichten; so wie in gleicher Maaße auch die etwa bestehenden
Hutungs= und andern derartigen Dienstbarkeiten fortdauern; vorbehältlich der Anwendbarkeit
der wegen Ablösung solcher Leistungen und Dienstbarkeiten in dem Staate, welchem der Ver-
pflichtete angehört, bestehenden oder noch erlassen werdenden gesetzlichen Bestimmungen. Die
Leistung der, statt der Abentrichtung an die Betheiligten, auf die königlich sächsische Land-
rentenbank überwiesenen Ablösungsrenten, soweit deren von den unter böhmische Landeshoheit
gelangenden bisher sächsischen Gebietstheilen zu entrichten sind, hat ebenfalls fortzudauern.
Die fraglichen Berechtigungen im fremden Gebiete bilden übrigens für sich allein keine
besondere Realität in Bezug auf den Staat, in dem sie auszuüben sind, sondern sind in jeder
Hinsicht als Pertinenzen des Hauptgutes zu betrachten.
12) Die dieser Verpflichtungen halber entstehenden Streitigkeiten sind bei den competen-
ten Behörden desjenigen Staats, dem der Beklagte angehört, zur Erledigung zu bringen,
jedoch nach den Gesetzen des Landes zu beurtheilen, unter dessen Landeshoheit die Verbindlich=
keit, von deren Erfüllung es sich handelt, entstanden ist. Die Erecution wegen derartiger
Leistungen 2c. kann nur von der zuständigen Behörde des Staats verfügt werden, dem der
Verpflichtete angehört.
13) Um den vorstehend besprochenen Streitigkeiten möglichst vorzubeugen, werden unter
Leitung der beiderseitigen Kreis= oder andern deshalb zu beauftragenden öffentlichen Behörden,
unverweilt genaue Verzeichnisse der fraglichen Prästationen abgefaßt und den Behörden, unter
welchen inländische der auswärtigen Gutsherrlichkeit unterworfen bleibende Unterthanen zu
stehen kommen, eingehändigt werden.
14) Da es zu Beseitigung mancher mit dem Fortbestehen der §§ 10. und 1 1. erwähnten
Berechtigungen in einem auswärtigen Gebiete verbundenen Unzuträglichkeiten gereichen würde,