Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

  
Gesetz-und — 
für das Königreich Sachsen, 
215 Stück vom Nabre 1849. 
    
  
  
64) Verordumng. 
die Erhebung der im Monate August und November 1849 betagten Grund-, 
Gewerbe= und Personalsteuern betreffend; 
vom 14ten Juli 1849. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Da die Berathungen über die beabsichtigt gewesene Deckung der erhöhten Staatsbedürf- 
nisse durch außerordentliche Zuschläge zur Grund= und zur Gewerbe= und Personalsteuer mit 
den zuletzt versammelt gewesenen Kammern des Königreichs bis zu deren erfolgter Auflösung 
nicht zu ihrem Schlusse gediehen sind, mithin von Herbeiziehung dieser außerordentlichen 
Hülfsmittel vorerst noch abzusehen, und in Folge dessen jene Deckung einstweilen aus Staats- 
mitteln zu bewirken gewesen ist; so haben Wir, um letztere mit den Forderungen der Gegen- 
wart in angemessenem Verhältnisse zu erhalten, auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde 
beschlossen und verordnen, wie folgt: 
1. Mit der vom üisten August dieses Jahres ab binnen der ersten 1 4 Tage desselben 
Monats fälligen Grundsteuer an 2 Pfennigen von jeder Steuereinheit sind im nächstbevor- 
stehenden Termine zugleich die nach dem Grundsteuergesetze vom 9ten September 1843 
erst im Monate November dieses Jahres fälligen 2 Pfennige im Voraus und mithin über- 
haupt Vier Pfennige nach Maaßgabe der Cataster und der sonstigen Bestimmungen nurge- 
dachten Gesetzes von jeder Steuereinheit zu entrichten. 
2. Der zweite halbjährige Betrag der dießjährigen Gewerbe= und Personalsteuer, welcher 
nach der Ausführungsverordnung zum Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 24fsten De- 
cember 1845, § 42 erst den 15ten November dieses Jahres fällig wird, ist ebenfalls 
im Voraus und zwar 
den 15ten September dieses Jahres 
zu entrichten, insoweit dieß nicht, wie in der Verordnung vom 25ssten Mai dieses Jahres 
nachgelassen worden, bereits unaufgefordert geschehen sein sollte. 
3. Durch diese Vorausbezahlung wird an den Bestimmungen §§ 14, 19 und 22 des 
Grundsteuergesetzes vom 9ten September 1843 und § 4 des Gewerbe= und Personalsteuerge- 
1849. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.