Gesetz-und —
für das Königreich Sachsen,
215 Stück vom Nabre 1849.
64) Verordumng.
die Erhebung der im Monate August und November 1849 betagten Grund-,
Gewerbe= und Personalsteuern betreffend;
vom 14ten Juli 1849.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
Da die Berathungen über die beabsichtigt gewesene Deckung der erhöhten Staatsbedürf-
nisse durch außerordentliche Zuschläge zur Grund= und zur Gewerbe= und Personalsteuer mit
den zuletzt versammelt gewesenen Kammern des Königreichs bis zu deren erfolgter Auflösung
nicht zu ihrem Schlusse gediehen sind, mithin von Herbeiziehung dieser außerordentlichen
Hülfsmittel vorerst noch abzusehen, und in Folge dessen jene Deckung einstweilen aus Staats-
mitteln zu bewirken gewesen ist; so haben Wir, um letztere mit den Forderungen der Gegen-
wart in angemessenem Verhältnisse zu erhalten, auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde
beschlossen und verordnen, wie folgt:
1. Mit der vom üisten August dieses Jahres ab binnen der ersten 1 4 Tage desselben
Monats fälligen Grundsteuer an 2 Pfennigen von jeder Steuereinheit sind im nächstbevor-
stehenden Termine zugleich die nach dem Grundsteuergesetze vom 9ten September 1843
erst im Monate November dieses Jahres fälligen 2 Pfennige im Voraus und mithin über-
haupt Vier Pfennige nach Maaßgabe der Cataster und der sonstigen Bestimmungen nurge-
dachten Gesetzes von jeder Steuereinheit zu entrichten.
2. Der zweite halbjährige Betrag der dießjährigen Gewerbe= und Personalsteuer, welcher
nach der Ausführungsverordnung zum Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 24fsten De-
cember 1845, § 42 erst den 15ten November dieses Jahres fällig wird, ist ebenfalls
im Voraus und zwar
den 15ten September dieses Jahres
zu entrichten, insoweit dieß nicht, wie in der Verordnung vom 25ssten Mai dieses Jahres
nachgelassen worden, bereits unaufgefordert geschehen sein sollte.
3. Durch diese Vorausbezahlung wird an den Bestimmungen §§ 14, 19 und 22 des
Grundsteuergesetzes vom 9ten September 1843 und § 4 des Gewerbe= und Personalsteuerge-
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