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&.Zuu besserer Handhabung der Brandversicherungscataster und Vermeidung der bis-
herigen Inconvenienzen bei eintretenden Veränderungen in den Verwaltungsbezirken ist in
Zukunft für jeden Ort ein besonderes für sich bestehendes Cataster zu
errichten und fortzuführen.
Diese Ortscataster sind mit einem Titel nach dem Formular unter III. zu versehen, nach
Maaßgabe des Formulars Seite 565 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835
mit Weglassung der auf mehrere Orte sich beziehenden Wiederholung abzuschließen, gehörig
zu foliiren und zu vollziehen.
Damit aber auch die nothwendige Uebersicht der Gesammtversicherungssumme eines Ver-
waltungsbezirks nicht verloren gehe, hat die Obrigkeit noch ein besonderes sogenanntes Haupt-
cataster (summarische Zusammenstellung der Versicherungssummen aller zu dem Verwaltungs-
bezirke gehörigen, in alphabetischer Ordnung aufzuführenden Orte) nach dem Formulare unter
IV. anzufertigen, und wie die Ortscataster zu vollziehen.
9. Um die Ausführung der angeordneten allgemeinen Catasterrevision zu beschleu-
nigen, haben die Obrigkeiten sofort nach Vollziehung des § 7 Angeordneten, an einem Orte
und zwar da, wo der Verwaltungsbezirk aus mehreren Orten besteht, unerwartet der Beendig-
ung dieses Geschäfts im ganzen Verwaltungsbezirke, zu Anfertigung des zuvörderst im Ent-
wurfe einzureichenden neuen Brandversicherungscatasters zu verschreiten und diese Entwürfe
vom Verwaltungsbezirke überhaupt mit dem Entwurfe des Hauptcatasters (§ 8) längstens
binnen vier Wochen vom Tage des Eingangs des letzten Catastrationsprotocolls von dem be-
treffenden Verwaltungsbezirke, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von fünf Thalern, ab-
gesehen von den die Obrigkeiten nach § 38 des Gesetzes vom 1 Aten November 1835 treffen-
den Nachtheilen, unter Beifügung der die neuen Catasterunterlagen enthaltenden Acten (§ 16)
mit Bericht zur Prüfung an die Brandversicherungscommission einzureichen.
Dabei wird zugleich aufmerksam gemacht, daß, um in dem Cataster den erforderlichen
Raum für die Nachträge zu behalten, auf eine Seite die Gebäude von nicht mehr als 3 bis
4 Nummern zu bringen sind.
8 10. Nach Zurückempfang der geprüften Orts= und beziehendlich Haupt-Catasterent-
würfe, sammt Unterlagen, hat die Obrigkeit doppelte, Seite für Seite übereinstimmende
Reinschriften zu besorgen und diese gehörig foliirt und vollzogen, binnen der in jedem einzel-
nen Falle von der Brandversicherungscommission vorgeschriebenen Frist, nebst den Cataster-
entwürfen, bei Vermeidung der in § 9 bestimmten Strafe und angedeuteten Nachtheile, zur
Approbation mit Bericht anher einzusenden.
Das zu Anfertigung der gedachten neuen Catasterentwürfe und Reinschriften benöthigte
Papier erhalten die Obrigkeiten durch die Canzlei der Brandversicherungscommission unent-
geldlich verabfolgt.
Der Aufwand für vieses und das Papier zu den Catastrationsprotocollen (Formular I.
und II.), sowie der Aufwand für die Techniker, wird aus der Brandversicherungscasse bestrit-