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in Ansehung dieser adeligen Güter nicht genießen sollen, die sonst adellgen
Besitzern zukommen“ 361), aufrecht erhalten und ging auch in das
allgemeine Landrecht mit über 162). Das Edict vom 9. October 1807
declarirte aber 363), daß der Burger und Bauer zum Besitze nicht blos
b urgerlicher, bäuerlicher und anderer unadeliger Güter, sondern auch
adeliger Grundstücke berechtigt sei, ohne daß er dadurch einer besonderen
Erlaubniß bedarf. Alle Vorzüge, welche bei Gütererbschaften der
adelige vor den bürgerlichen Erben hatte, und die bisher durch den
persönlichen Stand des Besitzers begründete Einschränkung und Suspension
gewisser gutsherrlichen Rechte fallen gänzlich weg. Hiernach
wird die „Ritterschaft durch den Besiteines Rittergutes begründet,
ohne Rücksicht auf die adelige Geburt des Besitzers“, wie dies die wegen
Anordnung der Provinzialstände für die einzelnen Provinzen des Staates
ergangenen Gesetze ausdrücklich anerkennen 364).
Den Rittergutsbesitzern und den ihnen provinziell gleichgestellten
Besitzern größerer Landgüter 363) gebuhrten bis zum Erlaß der Verfassungsurkunde
verschiedene bürgerliche und staatsbürgerliche Vorrechte.
Sie nahmen ein Ende mit der Einführung der Gemeinde-, Kreis-, Bezirks=
und Provinzialordnung vom 11. März 1850 366). Nachdem
aber diese durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 wieder aufgehoben
sind 367), kommen die früheren Vorschriften, so weit sie mit den Bestimmungen
der Verfassungsurkunde nicht im Widerspruche stehen,
auf's Neue zur Anwendung. Die Rechte der größeren Rittergutsbesitzer
sind die Fähigkeit, auf den Kreistagen zu erscheinen und bei den daselbst
stattfindenden Verhandlungen das Stimmrecht zu üben, insbesondre bei
den Wahlen der Landräthe und Kreisdeputirten, sowie zu den Provinziallandtagen,
für welche sie selbst im ersten oder zweiten Stande wählbar
sind 3668). Die sonstigen Vorrechte der Gerichtsbarkeit sind aufgehoben,
die des Patronats auch anderen zugänglich 369).
Was übrigens das Factische betrifft, so sind die älteren Gesetze und
Verordnungen über die Kreis= und Provinzialverfassungen noch nicht
361) Nov. C. C. Tom. V. e S. 47.
362) Th. II, Tit. IX, &. 31—71.
363) 5. 1 (Nov. C. C. Tom. XII. S. 231).
364) M. s. z. B. für die Provinz Preußen, Brandenburg u. s. w. Gesetz
vom 1. Juli 1823 . 7 (Gesetzsammlung S. 130, 138 u. a.)
365) Vgl. unten bei der Darstellung der ständischen Verfassung Anm.
400 f.
366) Gesetzsammlung S. 213 f., 231 f.
367) Gesetzsammlung S. 238.
368) Zum ersten Stande in Preußen, der Mark Brandenburg und Niederlausitz,
Pommern, Rügen, Posen, zum zweiten in den übrigen Landestheilen s.
noch unten Anm. 488 flg.
369) Gesetz vom 8. Mai 1837 über die persönliche Fähigkeit zur Ausübung
der Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des Patronats, in der
Gesetzsammlung S. 90.