Metadata : Der Preußische Staat.

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in  Ansehung  dieser  adeligen  Güter  nicht  genießen  sollen,  die  sonst  adellgen
  Besitzern  zukommen“  361),  aufrecht  erhalten  und  ging  auch  in  das
allgemeine  Landrecht  mit  über  162).  Das  Edict  vom  9.  October  1807
declarirte  aber  363),  daß  der  Burger  und  Bauer  zum  Besitze  nicht  blos
b  urgerlicher,  bäuerlicher  und  anderer  unadeliger  Güter,  sondern  auch
adeliger  Grundstücke  berechtigt  sei,  ohne  daß  er  dadurch  einer  besonderen
Erlaubniß  bedarf.  Alle  Vorzüge,  welche  bei  Gütererbschaften  der
adelige  vor  den  bürgerlichen  Erben  hatte,  und  die  bisher  durch  den
persönlichen  Stand  des  Besitzers  begründete  Einschränkung  und  Suspension
  gewisser  gutsherrlichen  Rechte  fallen  gänzlich  weg.  Hiernach
wird  die  „Ritterschaft  durch  den  Besiteines  Rittergutes  begründet,
ohne  Rücksicht  auf  die  adelige  Geburt  des  Besitzers“,  wie  dies  die  wegen
Anordnung  der  Provinzialstände  für  die  einzelnen  Provinzen  des  Staates
ergangenen  Gesetze  ausdrücklich  anerkennen  364).

Den  Rittergutsbesitzern  und  den  ihnen  provinziell  gleichgestellten
Besitzern  größerer  Landgüter  363)  gebuhrten  bis  zum  Erlaß  der  Verfassungsurkunde
  verschiedene  bürgerliche  und  staatsbürgerliche  Vorrechte.
Sie  nahmen  ein  Ende  mit  der  Einführung  der  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks=
  und  Provinzialordnung  vom  11.  März  1850  366).  Nachdem
aber  diese  durch  das  Gesetz  vom  24.  Mai  1853  wieder  aufgehoben
sind  367),  kommen  die  früheren  Vorschriften,  so  weit  sie  mit  den  Bestimmungen
  der  Verfassungsurkunde  nicht  im  Widerspruche  stehen,
auf's  Neue  zur  Anwendung.  Die  Rechte  der  größeren  Rittergutsbesitzer
sind  die  Fähigkeit,  auf  den  Kreistagen  zu  erscheinen  und  bei  den  daselbst
stattfindenden  Verhandlungen  das  Stimmrecht  zu  üben,  insbesondre  bei
den  Wahlen  der  Landräthe  und  Kreisdeputirten,  sowie  zu  den  Provinziallandtagen,
  für  welche  sie  selbst  im  ersten  oder  zweiten  Stande  wählbar
  sind  3668).  Die  sonstigen  Vorrechte  der  Gerichtsbarkeit  sind  aufgehoben,
  die  des  Patronats  auch  anderen  zugänglich  369).

Was  übrigens  das  Factische  betrifft,  so  sind  die  älteren  Gesetze  und
Verordnungen  über  die  Kreis=  und  Provinzialverfassungen  noch  nicht

361)  Nov.  C.  C.  Tom.  V.  e  S.  47.

362)  Th.  II,  Tit.  IX,  &.  31—71.

363)  5.  1  (Nov.  C.  C.  Tom.  XII.  S.  231).

364)  M.  s.  z.  B.  für  die  Provinz  Preußen,  Brandenburg  u.  s.  w.  Gesetz
vom  1.  Juli  1823  .  7  (Gesetzsammlung  S.  130,  138  u.  a.)

365)  Vgl.  unten  bei  der  Darstellung  der  ständischen  Verfassung  Anm.
400  f.

366)  Gesetzsammlung  S.  213  f.,  231  f.

367)  Gesetzsammlung  S.  238.

368)  Zum  ersten  Stande  in  Preußen,  der  Mark  Brandenburg  und  Niederlausitz,
  Pommern,  Rügen,  Posen,  zum  zweiten  in  den  übrigen  Landestheilen  s.
noch  unten  Anm.  488  flg.

369)  Gesetz  vom  8.  Mai  1837  über  die  persönliche  Fähigkeit  zur  Ausübung
der  Rechte  der  Standschaft,  der  Gerichtsbarkeit  und  des  Patronats,  in  der
Gesetzsammlung  S.  90.