Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(301  )

&  108)  Gesetz

zu  Entscheidung  eines  über  §  231  des  Gesetzes  vom  Öten  November  1843
entstandenen  Zweifels;

vom  28sten  December  1849.

2DIt,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  rc.  2c.  2c.

verordnen  zu  Beseitigung  eines  Zweifels,  welcher  über  Auslegung  einer  in  §  231  des  Gesetzes,

  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen  betreffend,  vom  öten  November

  1843  enthaltenen  Bestimmung  entstanden  ist,  mit  Zustimmung  der  Kammern  des

Königreichs  Folgendes:

Dadurch,  daß  der  Grundstücksbesitzer  auf  die  nach  §  231  des  Gesetzes  vom  6ten  Novemkber
  1843  an  ihn  ergangene  Aufforderung  binnen  der  ihm  gestatteten  achtwöchigen  Frist  über
das  Anerkenntniß  des  sein  Grundstück  betreffenden  Foliums  im  Entwurfe  des  Grund=  und
Hypothekenbuchs  sich  zu  erklären  unterlassen  hat,  ist  derselbe  blos  seiner  Einwendungen  gegen
den  in  Folge  dieser  Unterlassung  für  anerkannt  zu  achtenden  Entwurf,  insofern  deren  Erörterung
  außerdem,  bei  rechtzeitigem  Vorbringen,  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  nach  §  232
des  Gesetzes  obgelegen  haben  würde,  verlustig  geworden,  wogegen  in  seinem  Rechtsverhältnisse,
  gegenüber  dem  eingetragenen  Berechtigten,  —  rücksichtlich  Dritter  vergl.  §  22  fg.  des
angeführten  Gesetzes  —,  dadurch  keine  Veränderung  hervorgebracht  wird.

Das  Nämliche  gilt,  wenn  der  Grundstücksbesitzer  ausdrücklich,  jedoch  nicht  dahin,  daß
er  die  in  den  Entwurf  eingetragenen  Schulden  oder  sonstigen  Belastungen,  oder  eine  gewisse
eingetragene  Schuld  oder  sonstige  Verbindlichkeit  im  Besondern,  sondern  blos  dahin,  daß  er
den  Entwurf  anerkenne,  sich  erklärt  hat.

Auf  die  Zutheilung  der  Beweislast  im  Falle  eines  zwischen  dem  Grundstücksbesitzer  und
dem  eingetragenen  Berechtigten  entstehenden  Rechtsstreits  äußert  mithin  jenes  ausdrücklich
oder  stillschweigend  geschehene  Anerkenntniß  des  Entwurfs  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs
keinen  Einfluß.

Urkundlich  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel  besiegelt  und  gegeben  zu  Dresden,  am
2  Ssten  December  1849.

Friedrich  August.

D.  Ferdinand  Zschinsky.

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  4ten  Januar  1850.