Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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um die Fälle, in denen Blechaufsätze, welche dasselbe gegen sich haben, wie Metallessen über- 
haupt, nicht zu umgehen sind, möglichst zu vermindern. 
Die Bestimmungen über die Höhe der Essen werden in der Regel zureichen, um einen 
freien Abzug des Rauchs ohne große Belästigung der Nachbarschaft zu gewähren; in beson- 
deren Fällen ist aber die Vorschrift einer größern Höhe nicht ausgeschlossen. Isolirt liegende 
Dampfkessel, wie sie beim Bergwerksbetriebe u. s. w. häufig vorkommen, sind natürlich an 
diese Rücksichten nicht gebunden, so lange sie isolirt bleiben. 
Zu §3 (der #§#8 10. Die Wandgstärken der Tabelle I. A. sind erhalten. nach der Formel 
Verordnung. e — 1, 8d (n — 1) +J+ 3 
wo d den Durchmesser des Kessels oder Kesseltheiles in Metern und n die Dampfspannung 
im Kessel nach Atmosphären bedeutet und e in Millimetern erhalten wird. Ist d in sächsi- 
schen Fußen gegeben und wird e in sächsischen Duodecimallinien gesucht, so lautet die Formel 
nach dem annähernden Verhältnisse von 3,5 sächsischen Fußen auf 1 Meter und 0,5 sächsfi- 
schen Linien auf 1 Millimeter 
e — 0,2 d (n — 1) + 15. 
Darnach ist Tabelle I. B. berechnet. Die Zahlen der Tabelle sind zunächst nur für 
ylindrische Kesselformen anwendbar und die Wandstärken der Hauptkessel, Heizröhren und 
Siederöhren sind nach den resp. Durchmessern einzeln zu bestimmen. 
Dabei ist jedoch für alle Kessel unter zwei Atmosphären Spannung die für zwei Atmo- 
sphären berechnete Stärke zu fordern und eine geringere überhaupt unzulässig. 
Eine etwa vorhandene Differenz zwischen der Wandstärke des oberen, dem Feuer nicht 
ausgesetzten Kesseltheiles und derjenigen des unteren darf in keinem Falle größer sein, als daß 
die obere Wandstärke noch mindestens 3 der unteren beträgt. 
Für die große Mehrzahl der Fälle, wo jetzt noch ebene Kesselwände vortommen, nämlich 
bei Niederdruckkesseln, ist daher der § 3 f gestellten Forderung einer mehr als hinreichenden 
Wandstärke schon dadurch genügt. Dagegen wird allerdings noch besonders die gehörige Ver- 
ankerung und sonstige Verbindung der Kesseltheile unter sich zu prüfen sein. Bei höheren 
Spannungen als zwei Atmosphären ist sowohl bei Bestimmung der Wandstärken, als bei der 
Probe nur ein Fortschreiten nach halben Atmosphären zulässig. Die Tabelle enthält nur die 
Zahlen für ganze Atmosphären; man nimmt dann das arithmetische Mittel zwischen den be- 
nachbarten Zahlen in der horizontalen Linie, so daß z. B. bei 2 Fuß Durchmesser und 27 
Atmosphären Spannung, die Wandstärke 4%½ — 2,2 Linien ist. Aehnlich ist zu 
verfahren, wenn der wirkliche Durchmesser des Kessels oder Kesseltheiles zwischen zwei. Zahlen 
der Tabelle fällt; auch dann ist der zwischen zwei Zahlen der Verticallinie fallende verhält- 
nißmäßige Werth zu interpoliren. Für höhere Spannungen kommt man bei wachsendem 
Durchmesser eylindrischer Kessel bald auf die Stärke von 7,5 Linien, welche der Erfahrung
	        
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