Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 91) 
# 22) Verordnung, 
die von den Kammern des jetzt versammelten Landtags erklärte nachträgliche Zu- 
stimmung zu der unterm 25sten Mai 1849 bis zu Ende des Monats April 
1850 angeordneten Forterhebung der bestehenden Steuern und Abgaben betreffend: 
vom 26sten April 1850. 
Wn, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
finden, nachdem die jetzt versammelten Kammern des Königreichs durch Landtagsschrift vom 
24sten dieses Monats die nachträgliche Zustimmung zu der unterm 25fsten Mai vorigen Jahres 
(Seite 103 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1849) von Uns angeordneten 
Forterhebung der bestehenden Steuern und Abgaben vom Ende des Monats April 1849 bis 
zu Ende des Monats April 1850 ausgesprochen haben, Uns bewogen, Solches zu Jeder- 
manns Nachachtung noch ausdrücklich hiermit bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Koniglichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 26sten April 1850. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
23) Gese tz, 
die Erhebung der Steuern und Abgaben auf die Zeit vom Isten Mai bis mit 
3 sten August 1850 betreffend; 
vom 27 sten April 1850. 
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig 
von Sachsen rc. 2c. 1c. 
haben, in Erwägung, daß zu Aufstellung und Publication eines vollständigen Finanzgesetzes 
auf die Jahre 1849, 1850 und 185 1 vor Ablauf des Monats April dieses Jahres, bis 
wohin das Ausschreiben vom 25sten Mai 1849 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
	        
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