Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Errichtung einer von Peter Alfred Graf von Hohenthal zu vertretenden Sparcassenanstalt für 
die Stadt Königsbrück und Umgegend Unsere Genehmigung ertheilt und das dafür entwor- 
fene Regulativ, welches in den §#&# 11, 12, 26, 27 einige Abweichungen von dem gemeinen 
Rechte enthält, mit der Wirkung bestätigt haben, daß dem Inhalte desselben von Allen, die 
es angeht, genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll- 
zogen worden. 
Dresden, am 7ten Mai 1850. 
Friedrich August. 
D. Ferdinand Zschinsky. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
Regulativ 
für die Sparcasse des landwirthschaftlichen Vereins zu Königsbrück. 
2.r 2. ꝛc. 
8 11. Rickzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur 
Rückzahlung producirten Einlage- oder Quittungsbuchs bei dem Cassirer angezeigt worden 
ist, (8 12) unweigerlich an den Ueberbringer des Buchs und zwar bei vollständiger Rück— 
zahlung nur gegen Rückgabe desselben, wodurch die Anstalt von allen Ansprüchen befreit 
wird. Die Casse ist für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für 
den wirklichen Eigenthümer entsteht, nicht verantwortlich. 
8 12. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kom- 
men, so ist die Deputation (§ 15) sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann 
gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten in einem öffentlichen Blatte — für jetzt im 
Königsbrücker Wochenblatte — den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Na- 
mens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffor- 
dern, wenn er gerechte Ansprüche daran zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, 
innerhalb drei Monaten zu melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an Capital und 
Zinsen anstehen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern als den, der
	        
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