Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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sich durch dieselben in seinen Rechten gekränkt glaubt, der Weg der Beschwerde bei der vor- 
gesetzten Regierungsbehörde oder der Rechtsweg gegen die Bank offen. (Vergl. jedoch 88 37 
und 94.) 
Dritter Abschnitt. 
Von den. Pfandbriefen und Banknoten. 
§ 23. Die landschaftlichen Pfandbriefe und Banknoten sind von der Bank ausgestellte 
Schuldverschreibungen, welche von den Ständen des Landkreises des Königlich Sachsischen 
Markgrafthums Oberlausitz als eine Schuld desselben garantirt werden, und wofür nach 
Höhe des in denselben eingetragenen Betrags an Capital und Zinsen die der Bank dagegen 
bestellten Hypotheken und das ganze Vermögen der Bank, sowie der landständischen Corpo- 
ration haften. 
#24. Der Zinsfuß, zu welchem die Pfandbriefe ausgegeben werden, wird von Zeit 
zu Zeit von den Ständen des Landkreises auf ordentlichem Provinziallandtage festgestellt und 
öffentlich bekannt gemacht. 
# 25. Die Pfandbriefe der Bank unterliegen keiner Ausloosung. Die Tilgung der- 
selben erfolgt durch die den Schuldnern der Pfandbriefsdarlehne obliegende Rückzahlung ihrer 
Schuld in Pfandbriefen der Hypothekenbank und mittels Ankaufs derselben durch die Bank, 
insoweit dieß zur Erhaltung der Bilance (§ 7 und 8) erforderlich ist. 
§#26. Die Pfandbriefe, insofern dieselben nicht nach § 13 der Sparbankordnung, 
Beilage A., als Sparbankscheine mit ausdrücklicher, auf der Rückseite des Pfandbriefs aus- 
gesprochener Rückkaufsbescheinigung ausgegeben worden, sind weder von Seiten der Inhaber, 
noch der Bank kündbar. 
Nur in zwei Fällen bleibt für letztere eine Kündigung derselben mittelst öffentlichen, in 
die Leipziger Zeitung, ein Dresdner und ein Oberlausitzer Localblatt je dreimal einzurücken- 
den Aufgebots und unter Einräumung einer, vom Tage der ersten Insertion in die Leipziger 
Zeitung an zu berechnenden halbjährigen Frist vorbehalten, nämlich wenn 
1) der einmal bestimmte Zinsfuß bereits ausgegebener Pfandbriefe herabgesetzt werden 
soll, oder 
2) die Bank sich auflöst (§J§ 112). In beiden Fällen werden die Pfandbriefe nach ih- 
rem Neunwerthe gegen baares Geld von der Bank eingezogen, sofern im Falle unter 1 die 
Inhaber nicht vorziehen, statt baaren Geldes umgewandelte Pfandbriefe anzunehmen. 
§#27. Die Pfandbriefe werden nach der Höhe ihres Zinsfußes in Serien getheilt, und 
übrigens in sechs verschiedenen Classen, welche durch verschiedene Buchstaben (Lit. A, B, C, 
D, E und H) bezeichnet sind, nach Höhe von 1000, 500, 100, 50, 20 und 10 Thalern 
Beschreibung 
der Pfandbriefe 
und Bank- 
noten. 
Zinsfuß. 
Tilgung. 
Kündigung. 
Form der 
Pfandbriefe, 
Talons und 
Coupons.
	        
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