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vention gethan sind, sprach sie den Wunsch aus, daß in
einem kurzen Zeitraume zur Zusammensetzung einer
Spezialkommission geschritten werde, welche zum
Zweck die Revision dieser Konvention hat.
Schützt im Zeekriege neutrale Flagge die Kadung
eines Handelsschiffes, wenn diese Ladung nicht
Rriegskontrebande ist?
Auf einem im Jahre 1856 zu Paris abgehaltenen inter-
nationalen Kongreß einigten sich die zivilisierten Staaten, mit
Ausnahme von Spanien, Mexiko und den Vereinigten Staaten
von Nordamerika über folgende Punkte:
1) Die Kaperei wird abgeschafft. (Darunter ist das
Erteilen von Kaperbriefen an Private verstanden.)
2) Neutrale Flagge deckt feindliches Gut, sofern
es nicht Kriegskontrebande ist.
3) Neutrales Gut auf feindlichen Schiffen ist frei,
wenn es nicht Kriegskontrebande ist.“)
Von der Lückenhaftigkeit und Unzulänglichkeit dieser Ab-
machungen ist die Handelsschiffahrt unter deutscher Flagge
um die Wende des 19. Jahrhunderts sehr empfindlich berührt
worden, wie wir nachstehend näher ausführen.
Die deutsche Ostafrikalinie in Hamburg ist für die Unter-
haltung des Verkehrs mit der ostafrikanischen Küste vom Deutschen
Reich seit dem Jahre 1891 subventioniert (mit Geld unterstützt).
Sie unterhielt im Jahre 1899 diesen Verkehr mit den
Dampfern:
*) Spanien, Mexiko und die Vereinigten Staaten von Nordamerika
standen auf dem Standpunkt, daß es durchaus nicht genüge, das Kaper-
wesen zu beseitigen, sondern daß ein dauernder Schutz des Privateigentums
zur See geschaffen werden müsse, indem man auch das staatliche Prisen-
recht beseitige. England erklärte, das staatliche Prisenrecht nicht aufgeben
zu können. Infolgedessen traten die erwähnten Staaten der Pariser
Deklaration überhaupt nicht bei.