Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(115 ) 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Schuldner der Bank. 
&54. Die der Bank zu gewährende Hypothek kann niemals blos auf einzelne ideelle An- Umfang der 
theile eines oder mehrerer Miteigenthümer bestellt werden, sondern hat sich stets auf das ganze D)pothek. 
Grundstück und alle seine Theile und Zubehörungen zu erstrecken. 
*55. Ist Jemandem nach erfolgter Werths= und Sicherheitsermittelung Credit bei der Form der 
Bank eröffnet worden, so hat er eine Schuld= und Pfandverschreibung nach Höhe des ihm ie 
überhaupt bewilligten Credits nach dem von der Bank mitgetheilten Formulare auszustellen, « 
und vor Empfang des Darlehns die erfolgte Eintragung der Hypothek nach Höhe jener Summe 
in dem Grund= und Hypothekenbuche nachzuweisen. 
56. Ist das Darlehn zu Abzahlung bereits bestehender Hypothekenschulden bestimmt, Cessionen. 
so hat der Schuldner die Hypothekenurkunde, die Cession des Gläubigers, mit der Beurkundung 
der bei der Hypothekenbehörde nach gesetzlicher Vorschrift erfolgten Uebertragung der Hypothek 
auf die Bank versehen, und die von ihm selbst nach einem ihm mitzutheilenden Schemg auszu- 
stellende Agnition einzureichen. 
*57. Es kann die Bank auf Antrag des Schuldners dem Gläubiger, falls dieser die Reverse der 
Cession vor Empfang der Valuta nicht leisten wollte, einen Revers dahin ertheilen, daß sie das Bank. 
für die cedirte Summe zu gewährende Darlehn an den Gläubiger oder erst dann an den Schuld- 
ner aushändigen werde, wenn derselbe die Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen haben 
wird. 
§58. Wenn alle Bedingungen des Darlehns von dem Schuldner erfüllt sind, so wird Ausreichungder 
demselben oder resp. dem Cessionar das bewilligte Darlehn entweder in baarem Gelde, oder in Durlehne. 
Pfandbriefen nach dem Nennwerthe (vergl. 9§ 10 und 37) und mit den dazu gehörigen Zins- 
leisten und Zinsscheinen, beziehendlich unter Vergütung der Stückzinsen, ausgeantwortet, 
a) falls der Schuldner bei Eröffnung des Credits § 10 (ganz oder theilweise) davon Ge- 
brauch gemacht hat, gegen die blose Aushändigung der Schuld= und Pfandverschreibung, welche 
in diesem Falle das Empfangsbekenntniß des Schuldners über die Höhe des von der Bank auf 
den bewilligten Credit gewährten Darlehns in Pfandbriefen oder baarem Gelde enthalten muß, 
und des Hypothekenbriefs, 
b) falls der Schuldner bei Eröffnung des Credits von demselben gar nicht oder nicht zur 
vollen Höhe Gebrauch gemacht hat und denselben später benutzt, oder nach erfolgter Rückzahl- 
ung während noch bestehender Hypothek (vgl. §& 75) innerhalb des ihm verwilligten Credits 
neue Darlehne aufnimmt, 
gegen ein besonderes, nach einem dem Schuldner auszuhändigenden Schema ausgestelltes 
und gerichtlich anerkanntes Empfangsbekenntniß über die Höhe des jedesmaligen Darlehns.
	        
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