Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Diese Empfangsbekenntnisse sind einer besondern Stempelsteuer neben dem zu dem Haupt- 
documente verwendeten Stempel nicht unterworfen. 
Wahl der Clas- 8 59. Die Wahl der Classen der Pfandbriefe nach ihrer verschiedenen Höhe (§ 27) hängt 
sen er sn zwar in der Regel von dem Schuldner ab; es kann jedoch das Directorium zu Erhaltung einer 
HPgewissen Verhältnißmäßigkeit die ihm nothwendig erscheinenden Beschränkungen für jeden ein- 
zelnen Fall eintreten lassen. 
Ausfertigungs- 660. Bei Ausreichung der Pfandbriefe hat der Schuldner stets 1 Procent an Einschreib- 
gebühr. ungs= und Ausfertigungsgebühren zu der Casse der Bank zu entrichten. 
Bei baaren Gelddarlehnen richten sich diese Gebühren nach den momentanen Geldverhält- 
nissen, sie sollen aber 1 Procent nicht übersteigen. Sie gelangen jedoch in Wegfall in allen 
Fällen, wo die Kosten der Recognition des Empfangsbekenntnisses (§ 58, b) den Betrag der 
Gebühren übersteigen. 
Verzinsung der &# 61. Die Schuldner haben von dem Capitale, welches sie von der Bank jedesmal inne- 
Derlehne, haben, an Zinsen: 
a) soviel Procente, als der Zinsfuß der Serie der ihnen ausgereichten Pfandbriefe beträgt, 
oder als bei baaren Gelddarlehnen in dem Schulddocumente an Zunsen vertragsmäßig stipulirt 
werden und 
b) annoch ein Drittel Procent mehr als Beitrag zu den Verwaltungsfoften alljährlich zu 
bezahlen (Mehrzinsen). 
Das Directorium kann in allen Fällen, wo die Erhöhung des Zinsfußes einer schon be- 
stehenden Hypothek und deshalb wegen der höhern Zinsen vie Bestellung einer besondern Hypo- 
thek sich nothwendig macht, die letztere auch außerhalb der ersten Hälfte des Grundsteuereinheits- 
werths annehmen. 
Eine Herabsetzung oder Erhöhung dieser Zinsen und Mehrzinsen bleibt dem verfassungs- 
mäßigen Beschlusse der Stände des Landkreises auf ordentlichen Provinziallandtagen vorbehal- 
ten, und haben sich die Schuldner ver Bank diesem Beschlusse zu fügen, oder das Capital nach 
vorgängiger halbjähriger Kündigung zurückzuzahlen (vergl. 8 78, b). 
Anfang der 62. Die Verzinsung hebt mit dem Tage an, an welchem die Bankverwaltung zu Aus- 
Verzinsung. zahlung des Darlehns sich bereit zu halten hatte. 
Zinstermine. 63. Die Zinsen des Darlehns sind in halbjährigen Terminen am 1 sten Juni und 1sten 
December jeden Jahres gefahr= und unkostenfrei nach Budissin an die Bank zu entrichten. 
Verzugszinsen. & 64. Wer die am üisten Juni und resp. 1sten December jeden Jahres fälligen Zinsen 
nicht spätestens bis zum 8ten Juni oder resp. 8ten December eingezahlt hat, ist der Bank zu 
einer Entschädigung wegen Deckung des bei der Casse hierdurch eintretenden Ausfalls verpflich- 
tet, welche darin besteht, daß der säumige Schuldner von dem Betrage der rückständigen Zmsen 
Verzugszinsen nach Höhe von 5 Procent aufs Jahr an die Bank zu entrichten hat. Diese Ver-
	        
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