Tilgung des
Capitals.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Termine der
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zum Werthe des ganzen Grundstücks so unbedeutend ist, daß aus der beantragten Abtrennung
eine Gefährdung der Interessen der Bauk schlechterdings nicht entstehen könne.
§ 71. Dem Schuldner steht es frei, zu jeder Zeit (vergl. jedoch § 74) seine Schuld ganz
zu tilgen; Abschlagszahlungen auf baare Gelddarlehne werden nur nach Höhe von 100 Tha-
ler — — und darüber angenommen und nur in Summen, welche eine Abrundung der ter-
minlichen Zinsen zulassen. Alle Abschlagszahlungen werden dem Schuldner auf sein Conto so-
fort gut geschrieben, mindern jedoch den Betrag der von ihm an die Bank zu zahlenden Zinsen
erst von dem Eintritte des nächsten Verzinsungstermins an.
Um jevoch den Schuldnern von Darlehnen bis zu 500 Thalern — — die Abzahlung
ihrer Schuld in den kleinsten Raten zu ermöglichen, wird von dem Directorium der Bank die
Einrichtung getroffen werden, daß für diese Schuldner der Hypothekenbank besondere, auf den
Inhaber gestellte Sparbankbücher ausgegeben und Einlagen von 1 Thaler — — an zu dem-
selben Zinsfuße verzinst werden, als der Zinsfuß der betreffenden Hypothek beträgt.
Diese Einlagen der Hypothekenbankschuldner werden stets als Abschlagszahlungen auf die
Hypothekenschuld des Einlegers angesehen und können daher nie zurückgefordert werden, sondern
werden, sobald dieselben einschließlich der jährlich zu Capital zu schlagenden Zinsen die Summe
von 100 Thalern — — erreichen, stets auf dem Hypothekenconto des Schuldners in den
Büchern der Bank, gegen Rückgabe des Sparbankbuchs, abgeschrieben. Frühere Abschreib-
ungen bleiben in das Ermessen des Directoriums gestellt.
Auf diese Sparbankbücher und deren Einlagen finden übrigens alle Bestimmungen der
Sparbankordnung volle Anwendung.
§ 72. Ist das Darlehn in Pfandbriefen gewährt worden, so kann die Rückzahlung der
ganzen Schuld oder eines Theils derselben in der Regel nur mittelst einzuliefernder Pfand-
briefe der Bank nach dem Nennwerthe und in Beträgen, welche in der Capitalssumme der letz-
teren aufgehen, erfolgen; es steht jedoch dem Direetorium frei, nach seinem Ermessen gegen Ver-
gütung der Coursdifferenz, des Disconto u. s. w. ganz oder zum Theil Baarzahlungen anzu-
nehmen.
∆ 73. Die einzuliefernden Pfandbriefe müssen mit sämmtlichen dazu gehörigen und noch
nicht fälligen Zinsscheinen und den Zinsleisten versehen, übrigens von derselben Serie der
Pfandbriefe sein, in welcher das Darlehn, worauf die Abzahlung erfolgt, ausgereicht wor-
den ist.
Fna fehlende Zinsscheine hat der Schuldner nach ihrem Betrage zu vergüten, wogegen
dieselben bei ihrer künftigen Präsentation von der Bank bezahlt werden. Pfandbriefe ohne dazu
gehörige Zinsleisten werden nicht angenommen.
&-74. Der Schuldner ist mit den Rückzahlungen auf das Canital in der Regel an die
Rückzahlung, Zeit der Quartalsitzungen (§ 90) gebunden.
Das Directorium kann jedoch zu jeder Zeit Rückzahlungen annehmen (§ 71).