Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Tilgung des 
Capitals. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Termine der 
( 118 ) 
zum Werthe des ganzen Grundstücks so unbedeutend ist, daß aus der beantragten Abtrennung 
eine Gefährdung der Interessen der Bauk schlechterdings nicht entstehen könne. 
§ 71. Dem Schuldner steht es frei, zu jeder Zeit (vergl. jedoch § 74) seine Schuld ganz 
zu tilgen; Abschlagszahlungen auf baare Gelddarlehne werden nur nach Höhe von 100 Tha- 
ler — — und darüber angenommen und nur in Summen, welche eine Abrundung der ter- 
minlichen Zinsen zulassen. Alle Abschlagszahlungen werden dem Schuldner auf sein Conto so- 
fort gut geschrieben, mindern jedoch den Betrag der von ihm an die Bank zu zahlenden Zinsen 
erst von dem Eintritte des nächsten Verzinsungstermins an. 
Um jevoch den Schuldnern von Darlehnen bis zu 500 Thalern — — die Abzahlung 
ihrer Schuld in den kleinsten Raten zu ermöglichen, wird von dem Directorium der Bank die 
Einrichtung getroffen werden, daß für diese Schuldner der Hypothekenbank besondere, auf den 
Inhaber gestellte Sparbankbücher ausgegeben und Einlagen von 1 Thaler — — an zu dem- 
selben Zinsfuße verzinst werden, als der Zinsfuß der betreffenden Hypothek beträgt. 
Diese Einlagen der Hypothekenbankschuldner werden stets als Abschlagszahlungen auf die 
Hypothekenschuld des Einlegers angesehen und können daher nie zurückgefordert werden, sondern 
werden, sobald dieselben einschließlich der jährlich zu Capital zu schlagenden Zinsen die Summe 
von 100 Thalern — — erreichen, stets auf dem Hypothekenconto des Schuldners in den 
Büchern der Bank, gegen Rückgabe des Sparbankbuchs, abgeschrieben. Frühere Abschreib- 
ungen bleiben in das Ermessen des Directoriums gestellt. 
Auf diese Sparbankbücher und deren Einlagen finden übrigens alle Bestimmungen der 
Sparbankordnung volle Anwendung. 
§ 72. Ist das Darlehn in Pfandbriefen gewährt worden, so kann die Rückzahlung der 
ganzen Schuld oder eines Theils derselben in der Regel nur mittelst einzuliefernder Pfand- 
briefe der Bank nach dem Nennwerthe und in Beträgen, welche in der Capitalssumme der letz- 
teren aufgehen, erfolgen; es steht jedoch dem Direetorium frei, nach seinem Ermessen gegen Ver- 
gütung der Coursdifferenz, des Disconto u. s. w. ganz oder zum Theil Baarzahlungen anzu- 
nehmen. 
∆ 73. Die einzuliefernden Pfandbriefe müssen mit sämmtlichen dazu gehörigen und noch 
nicht fälligen Zinsscheinen und den Zinsleisten versehen, übrigens von derselben Serie der 
Pfandbriefe sein, in welcher das Darlehn, worauf die Abzahlung erfolgt, ausgereicht wor- 
den ist. 
Fna fehlende Zinsscheine hat der Schuldner nach ihrem Betrage zu vergüten, wogegen 
dieselben bei ihrer künftigen Präsentation von der Bank bezahlt werden. Pfandbriefe ohne dazu 
gehörige Zinsleisten werden nicht angenommen. 
&-74. Der Schuldner ist mit den Rückzahlungen auf das Canital in der Regel an die 
Rückzahlung, Zeit der Quartalsitzungen (§ 90) gebunden. 
Das Directorium kann jedoch zu jeder Zeit Rückzahlungen annehmen (§ 71).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.