Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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975. Ueber jede Zahlung auf Capital erhält der Schuldner eine regulativmäßige Quit= Quittung, Hy- 
tung. Soll dieselbe zu Löschung der Hypothek geeignet sein, so muß sie von zwei Directoren pothekenverzicht 
und dem Syndicus vollzogen werden und eine ausdrückliche Hypothekenverzicht enthalten. 
#–— 76. So lange als der Schuldner diese Hypothekenverzicht noch nicht gefordert und Zulässigkeit 
erhalten hat, verbleibt ihm das Recht, neue Darlehne innerhalb des ihm eröffneten Credits neuer Darlehne. 
bei der Bank aufzunehmen. 
Für die Anfertigung neuer Pfandbriefe oder Ausreichung neuer Gelddarlehne hat er jedoch 
die gewöhnliche Gebühr (§ 60) an die Casse der Bank zu entrichten. 
§ 77. Für die Eintragung jeder, auch der letzten Zahlung auf Capital und die darüber Eintragungs- 
dem Schuldner auszuhändigende Quittung hat derselbe bei Rückzahlungen: gebühr. 
a) von Einhundert Thalern — — und darüber ein Zehntel Procent der gezahlten Summe, 
b) von unter Einhundert Thalern— — ohne Unterschied zwei Neugroschen — Eintrag- 
ungsgebühr an die Casse der Bank zu entrichten. 
Dagegen erfolgt die Ausstellung der Hypothekenverzicht unentgeldlich. 
§ 77. Eine Kündigung der von der Bank gegen Hypothek gewährten Darlehne durch Kündigung der 
das Directorium findet nur Statt: Darlehne. 
a) wenn die Bank nach Beschluß der Stände des Landkreises und mit Genehmigung der 
Regierung wiederum aufgelöst werden soll; 
b) wenn eine Erhöhung des Zinsfußes bereits gewährter Darlehne von den Ständen des 
Landkreises beschlossen werden sollte; 
I) wenn sich nach erfolgter Creditbewilligung Unrichtigkeiten in den von dem Schuldner 
ertheilten Nachweisungen ergeben sollten; 
4) wenn bei der Bewilligung des Credits offenbare Verletzungen der Statuten von dem 
Directorium verhangen worden sein sollten; 
e) bei allen Darlehnen über #1#0 des Grundsteuereinheitswerths nach Ermessen des Direc- 
toriums 
) wenn es von dem Revisionsausschusse verlangt wird; (§ 83) 
Die Kündigung in den Fällen unter a und d umfaßt eine einjährige, die Kündigung 
unter b, c, e und f eine halbjährige Frist. 
§ 79. Von selbst und ohne vorausgegangene Kündigung (ipso facto) tritt die sofor- Zahlbarkei 
tige Zahlbarkeit der Schuld ein, ohn Kundis— 
a) wenn der Schuldner die Zinsen nicht richtig bezahlt, 
b) sobald Concurs zu seinem Vermögen ausbricht, 
c) in den 88 45 und 46 gedachten Fällen. 
1850. 21
	        
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