Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Den von ihnen über die Vorgänge in der Versammlung aufgenommenen Protocollen 
kommt die Kraft amtlicher Anzeigen zu. 
# 7. Den Abgeordneten der Polizeibehörde (§ 6) ist in der Versammlung der von ihnen 
als für sie geeignet bezeichnete Platz einzuräumen. 
§ 8. Die Ordner oder Leiter einer Versammlung und, so lange diese noch nicht ge- 
wählt sind, die Veranstalter derselben, dürfen nicht gestatten, daß Anträge oder Vorschläge 
erörtert oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine 
Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten. 
Kommen dergleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort und ohne einen Antrag von Seiten 
der polizeilichen Beauftragten abzuwarten, das Wort zu entziehen, auch, wenn ihnen nicht 
Folge geleistet wird, die Versammlung aufzuheben. Unterlassen sie dieß zu thun, so sind sie 
für alles Vorgefallene eben so verantwortlich, als wenn der Antrag, der Vorschlag oder die 
Aeußerung von ihnen selbst ausgegangen wäre. 
§ 9. Wird in den § 8 vorausgesetzten Fällen der Ordnungsruf Seiten der Veranstal- 
ter, Ordner oder Leiter der Versammlung unterlassen, oder demselben nicht Folge geleistet, so 
sind die Abgeordneten der Polizeibehörde befugt, denen, von welchen Anträge gestellt, oder 
Vorschläge oder Aeußerungen gethan werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetz- 
übertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten, das Wort zu entziehen und, wenn dem 
nicht unverzüglich Gehorsam geleistet wird, die Versammlung aufzulösen und für geschlossen 
zu erklären. Eben dieß zu thun sind sie auch dann berechtigt, wenn die Versammlung sonst 
einen die öffentliche Ruhe und die gesetzliche Ordnung gefährdenden Character annimmt. Die 
Auflösung ist mit lauter Stimme auszusprechen und es haben die Abgeordneten der Polizei- 
behörde unmittelbar nach der Auflösung den Ort der Versammlung zu verlassen. 
§ 10. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesende ver- 
pflichtet, sich sofort zu entfernen. Im Falle des Ungehorsams ist die Räumung durch die 
bewaffnete Macht zu bewerkstelligen. 
§ 11. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Versammlung erscheinen, 
ausgenommen die zu derselben abgeordneten Polizeibeamten, insoweit deren Amtstracht die 
Bewaffnung mit sich bringt. 
§ 12. Versammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die 
öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. 
Dasselbe gilt von öffentlichen Auf= und Umzügen und Festlichkeiten unter fretem Himmel. 
Versammlungen sowie öffentliche Auf= und Umzüge, zu welchen öffentliche Plätze und 
Straßen in Städten und Ortschaften benutzt werden sollen, bedürfen der vorgängigen Geneh- 
migung derjenigen Behörde, welcher die Straßenpolizei über jene Räumlichkeiten zusteht. 
Daß diese Genehmigung, welche jevoch für Leichenbegängnisse, Züge der Hochzeitversammlun- 
gen und kirchliche oder religiöse Prozessionen, soweit alle diese Aufzüge in der hergebrachten
	        
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