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Algemeine Art. 59. Wenn mehrere Paquete zu Einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne
Bestimmungen. Stück der Sendung die Gewichts= und die Werthstare selbstständig berechnet.
Art. 60. Adreßbriefe zu Fahrpostsendungen werden nicht mit Porto belegt, sofern sie
das Gewicht von 1 Loth nicht erreichen. Für schwerere Briefe dagegen ist das betreffende
Porto nach dem Brief= oder Fahrposttarife in Ansatz zu bringen.
Art. 61. Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder voll-
ständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren.
Art. 62. Erhebungen an Schein= und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie be-
stehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht, neue dergleichen nicht eingeführt und die Sätze
in der nächsten Postconferenz (Art. 68) festgestellt werden.
Art. 63. Der Portobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarifbestimmungen für die
Transportstrecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders.
Art. 64. Zurückgehende und weiter gehende Sendungen unterliegen den Gebühren
nach der auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurück zu legenden Transportstrecke.
Art. 65. In Bezug auf die Behandlung der Fahrpostsendungen bei der Auf= und Ab-
gabe gelten die landesherrlichen Verordnungen.
Art. 66. Bei umfangreichem Fahrposttranfitverkehre wird man sich über thunlichste
Einführung von Transitkarten verständigen.
Schiedsrichterliche Entscheidung.
Art. 67. Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags Irr-
ungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so soll dar-
über eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Postverwaltungen
zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigeführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede
Parthei eine unbetheiligte Postadministration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt
und diese beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereinspostverwaltung sich
zugesellen.
Ausbildung des Vereins.
Art. 68. Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Verbes-
serungen, Gleichheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeitweisen Zusammentritte
einer deutschen Postconferenz vorbehalten.
Dauer des Vertrags.
Art. 69. Gegenwärtige Vereinbarung tritt mit dem 1. Juli 1850 in's Leben. Die-
selbe bleibt bis zum Schlusse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter Vorbehalt ein-
jähriger Kündigung in Kraft.
Letzte Absendung: am 25sten Juni 1850.